Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat das System der Bestellung von Schuldirektoren mehr oder weniger gekippt. Bei der Bestellung übergangenen Bewerbern kommt laut einem Erkenntnis des VfGH von Ende Dezember nämlich Parteistellung zu, was sie auch zur Anfechtung der für sie negativen Entscheidung berechtigt. Voraussetzung ist allerdings, dass der abgelehnte Bewerber es zumindest in den Dreiervorschlag geschafft hat. In dem Anlassfall ging es um einen Wiener Berufsschullehrer, der bei seiner Bewerbung um eine Direktorenstelle vom Stadtschulrat an die zweite Stelle gereiht worden und bei der anschließenden Bestellung durch die Landesregierung zu Gunsten des Erstgereihten übergangen worden war. Der Lehrer erhielt - im Einklang mit derzeit geltendem Recht - nicht einmal einen Bescheid zugestellt, da ihm in dem Verfahren keine Parteistellung zukommt. Recht auf Überprüfung der Entscheidung Genau das war dem VfGH ein Dorn im Auge. Durch die Verweigerung der Parteistellung werde der Bewerber in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, heißt es in dem Erkenntnis. "Durchaus positiv" sieht der Wiener Stadtschulratspräsident Kurt Scholz die Entscheidung des VfGH. Damit werde eine "Lücke im Rechtsstaat geschlossen". Zwar werde damit der administrative Aufwand bei der Abwicklung von Direktoren-Bestellungen steigen - das Recht der Zweit- und Drittgereihten auf Überprüfung der Entscheidungen wiege aber schwerer. Wenn den Bewerbern künftig Bescheide ausgestellt werden, müsse man diese auch entsprechend begründen, meinte Scholz. Dies habe man allerdings schon bisher im Kollegium des Stadtschulrats getan. In Zukunft müssten diese Begründungen in den Bescheiden entsprechend "firm" sein. Allerdings habe er schon in den vergangenen beiden Jahren keinen Dreiervorschlag erstellt, der sich nicht auf Erkenntnisse von privaten Personalberatungsbüros gestützt habe. Obwohl es bei Einlegung von Rechtsmitteln durch übergangene Bewerber beim Verwaltungsgerichtshof zu längeren Verfahren kommen könnte, sei die "Achtung vor dem Rechtsstaat stärker als administrative Bedenken".