Wien - Personen, die einen Verein gründen wollen - die so genannten Proponenten -, sind in aller Regel keine ausgebildeten Juristen. Musterstatuten und praktische Leitfäden ermöglichen es zwar grundsätzlich, das Problem der selbstständigen Konzeption von Vereinsstatuten zu meistern. Mitunter treten aber übereifrige Behördenvertreter auf den Plan und machen den Beteiligten in Missachtung des Grundrechts auf Vereinsfreiheit mehr "Vorschriften", als es das Vereinsgesetz oder die Steuergesetze selbst verlangen würden. So wies die Wiener Finanzlandesdirektion unlängst den Antrag eines ausschließlich wissenschaftlich tätigen Vereins auf Spendenbegünstigung ab, weil dessen Statuten die (nicht ausgeschöpfte) Möglichkeit vorsahen, eine Sportabteilung zu gründen. Dass auch Universitäten Sport anbieten, ohne damit Geld verdienen zu wollen, ließ die Beamten kalt. Für den Verein schmerzlich ist, dass spendable Unternehmer nun ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgabe absetzen können - was aller Erfahrung nach das Spendenaufkommen spürbar verringert. Die Begründung des Bescheides war schon deshalb rechtswidrig, weil die potenzielle Einrichtung einer Sportabteilung gar nicht realisiert worden war. Dennoch scheuten die Betroffenen - sicher nicht zuletzt wegen der Einbringungsgebühren und Anwaltskosten - den Gang zum Verfassungsgerichtshof. Dieser eigentlich klare Fall wird also nun leider nicht endgültig ausjudiziert werden. Auch vom Vereinsbüro wurden manchen Antragstellern zu weit gehende Änderungen der eingereichten Vereinsstatuten aufgetragen. Die Statuten sind zwar im Verhältnis zur parlamentarischen Gesetzgebung (frei nach Hebbel) eine kleine Welt, in der die große ihre Probe hält. Doch auch der Gesetzgeber ist in dem Rahmen frei, den ihm die Verfassung zugesteht. Dementsprechend muss anlässlich der Gründung eines Idealvereins nicht zwingend eine "demokratische" Struktur geschaffen werden. "Nichtuntersagung" in Bescheidform Nach geltendem Recht haben die Vereinsbehörden - die bei den Sicherheitsdirektionen der Länder eingerichtet sind - das Sanktionsmittel der Untersagung. Angestrebt wird daher von den Proponenten die "Nichtuntersagung" des Vereins in Bescheidform. Zu den Hauptproblemen der Statutengebung zählt eine die Vereinstätigkeit in der Praxis erschwerende, allzu detailgenaue Regelung - also eine "Überregulierung" der Statuten. Zur Untersagung kann hier der Widerspruch zum Vereinsgesetz führen. Die Vereinsbehörden sind nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, beispielsweise verwechslungsfähige Namen oder Mängel bei notwendigen Statutenbestandteilen (zum Beispiel das Schicksal des Vereinsvermögens bei Selbstauflösung) aufzugreifen. Um Berufungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, sofern inhaltliche Änderungen der Statuten verlangt werden, mit dem zuständigen Organ der Vereinsbehörde in Kontakt zu treten. Das Verwaltungsverfahrensrecht verpflichtet Behörden zur Hilfestellung bei Unklarheiten. ao. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Strejcek gerhard.strejcec@univie.ac.at