Berlin/Bonn - Das Ermittlungsverfahren gegen Altbundeskanzler Helmut Kohl wegen des Verdachts der Untreue in Zusammenhang mit der CDU-Spendenaffäre wird eingestellt. Dies verlautete am Freitagnachmittag aus Bonner Justizkreisen. Allerdings muss der ehemalige CDU-Vorsitzende als Gegenleistung eine Geldbuße von 300.000 DM (2,1 Millionen Schilling) zahlen. Damit wäre der Altkanzler nicht vorbestraft. Seine Anwälte hatten wiederholt erklärt, sie wären mit dieser Vorgangsweise einverstanden. Bisher war jedoch von einer weitaus geringeren Geldbuße ausgegangen worden. Gegen Kohl wurde seit Jänner vergangenen Jahres wegen Entgegennahme von Bargeldspenden, die nicht verbucht wurden, ermittelt. Kohl selbst hat die Annahme von zwei Millionen Mark (14 Mio. S) eingestanden. Das Geld wurde nicht, wie im Parteiengesetz vorgeschrieben, als Spende ausgewiesen. Inzwischen sind aber weit mehr als 20 Millionen Mark (140 Mio. S) aufgetaucht, die die CDU als Schwarzgeld ins Ausland gebracht oder rechtswidrig angenommen und verbucht hat. Die CDU muss deshalb Strafe in Millionenhöhe zahlen und Parteienförderung zurückzahlen. Über die exakte Höhe streitet sich die Partei mit der Bundestagsverwaltung. Um den durch ihn verursachten Schaden wieder gutzumachen, hat Kohl im vergangenen Frühjahr eine Sammelaktion gestartet und dabei acht Millionen Mark (56 Mio. S) zusammengebracht. Prominente wie die Schauspieler Uschi Glas und Heiner Lauterbach haben dazu beigetragen. Aus eigener Tasche hatte Kohl 700.000 Mark (5,6 Mio. S) beigesteuert, indem er sein Privathaus in Oggersheim beliehen hat. Die Geldbuße, so hatte er bereits vorsorglich angekündigt, werde er aus den Einnahmen durch den Verkauf seiner Tagebücher, in denen er seine Sicht der Spendenaffäre schildert, begleichen. Der Verkauf des Buches, so ist aus Verlagskreisen zu hören, läuft nach dem Anfangserfolg inzwischen etwas schleppend. Wenngleich die Bonner Staatsanwaltschaft am Freitag noch keinen offiziellen Kommentar abgeben wollte, so gilt allgemein als sicher, dass die Einstellung mit Paragraph 153 der Strafprozessordnung begründet werden könne, wonach der Beschuldigte durch die "Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens" Reue gezeigt hatte. Kohl hatte bei seiner Vernehmung im parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur Spendenaffäre am Donnerstag erklärt, er werde die Namen der Spender "nie nennen". Weitere Aussagen zu dem Komplex hatte er mit Hinweis auf das Ermittlungsverfahren verweigert. (afs/DER STANDARD, Printausgabe, 27.28.1.2001)