WERBUNG § 101 Telekommunikationsgesetz verbietet Telefonanrufe und Telefaxsendungen zu Werbezwecken, es sei denn, dass die vorher einzuholende Zustimmung des Angerufenen vorliegt. Diese Schutzbestimmung zugunsten der Privatsphäre kann durch Unterlassungsklagen durchgesetzt werden. Nach der Entscheidung 4 Ob 251/ 00s des Obersten Gerichtshofs vom 24. Oktober 2000, sind Werbeanrufe bei Bestehen einer Geschäftsbeziehung und wenn neben der Werbung auch Information bezweckt ist, in Einzelfällen trotzdem erlaubt.