Wien - Jener Lkw-Lenker, der am 10. Jänner auf der Wiener Südosttangente zwei Polizisten getötet hat, muss insgesamt viereinhalb Jahre ins Gefängnis. Herbert R. (42) wurde am Montag im Wiener Landesgericht wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen - er stand zum Zeitpunkt des Unfalls unter dem Einfluss von Mundidol und Alkohol - zu zweieinhalb Jahren unbedingter Haft verurteilt. Außerdem widerrief Richter Loibl eine "offene" bedingte Freiheitstrafe von zwei Jahren. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Staatsanwalt ortete "Charaktermangel" Die Beamten Erich H. (41) und Andreas P. (42) waren auf der A23 mit einer Verkehrskontrolle beschäftigt, als Herbert K. um 8.55 Uhr mit seinem mit 4,9 Tonnen Aluminium beladenen Lkw in jenes Schwerfahrzeug krachte, das die Polizisten angehalten hatten. Der "Todeslenker" war laut einem technischen Gutachten mit rund 80 Stundenkilometern unterwegs gewesen und hatte erst 1,2 Sekunden bzw. 21 Meter vor dem Anprall die Bremsen betätigt. Dabei hatte das am Pannenstreifen abgestellte Polizeifahrzeug sogar noch das Blaulicht eingeschaltet. Zudem betrug die Sicht 300 Meter. Wie Herbert K. daher in der ausgedehnten Rechtskurve die Polizisten und seinen Berufskollegen - dieser liegt nach wie vor mit lebensgefährlichen Verletzungen wie einer Hirnquetschung und einem gebrochenen Wirbel auf der Intensivstation - übersehen konnte, war zentrales Thema der Verhandlung. "Ich kann es mir nur so erklären, dass mich einer überholt hat und ich kurz nach links geschaut habe und ich es effektiv zu spät gesehen habe. Wie ich es gesehen habe, bin ich noch auf die Bremse gesprungen. Aber es war zu spät", sagte der Kraftfahrer. Der technische Sachverständige Fritz Huber tippte hingegen eher auf einen "Sekundenschlaf". Kein Zusammenhang zwischen Unfall und Drogen Die verzögerte Reaktion des Unglücks-Lenkers stand in jedem Fall ursächlich mit dem Mundidol-Alkohol-Gemisch in Zusammenhang, das er im Blut hatte. Seit Jahren bekommt der ehemalige Junkie die "Ersatzdroge" verschrieben und muss davon täglich 200 Milligramm einnehmen. Am Tag des Unfalls machte sich aber zusätzlich eine "Lokaltour" vom Vortag bemerkbar. Nach eigenen Angaben trank Herbert R. dabei fünf bis sieben Krügel Bier sowie mehrere doppelte Wodka. "Ich war am Vortag leider zu lange unterwegs und habe den Restalkohol nicht bedacht", bedauerte er. Der Gerichtsmediziner Carl Stellwag fand darüber hinaus - entgegen ursprünglich anders lautender Meldungen - keine Spuren von Heroin im Blut des Angeklagten. Dieser hatte zwar zugegeben, "manchmal rückfällig" geworden zu sein. In der Woche vor dem Unfall habe er aber nichts "gespritzt". Auch ein Cannabis-Konsum war nicht eindeutig nachweisbar. Der Mediziner stellte aber fest, dass nach einschlägiger Literatur die Kombination von Alkohol und Mundidol "absolute Fahruntauglichkeit" bewirke. "Auto nicht im Griff" "Er hatte die rollende Bombe nicht im Griff", sagte daher Staatsanwalt Franz Ruzicka in seinem Schlussvortrag. Er forderte eine strenge Strafe für den "Mörder am Volant", wie er sich ausdrückte: "Hier ist Milde verfehlt." Er bescheinigte dem Angeklagten "offensichtlichen Charaktermangel", da er sich in seinem Zustand hinters Steuer gesetzt habe. Die Beteuerungen des 42-Jährigen, er bedaure die Folgen seines Zusammentoßes zutiefst, beeindruckten den Ankläger nicht. "Die Fahruntauglichkeit war in jedem Fall gegeben. Er hat sich absolut unrichtig verhalten", stellte Richter Peter Loibl am Ende fest. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen und fahrlässiger Körpervereltzung ist nicht rechtskräftig: Herbert R. erbat sich Bedenkzeit, der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab. Auch der Widerruf der "offenen" zweijährigen Haftstrafe - die bereits im September 1994 erfolgte Verurteilung beruhte unter anderem auf einem Drogen-Schmuggel von Thailand nach Wien - ist nicht rechtskräftig: Herbert R. hatte sich damals einer Therapie unterzogen, aus der er nach eineinhalb Jahren als "geheilt" entlassen wurde. Die ursprünglich unbedingt ausgesprochene Strafe wurde darauf hin in eine bedingte "umgewandelt" und unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren auf Bewährung nachgesehen. Der Richter begründete den nunmehrigen Widerruf mit der Bemerkung: "Das ist die gleiche schädliche Neigung gewesen." (APA)