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Frankfurt - Ein besserer Anlegerschutz am Neuen Markt, insbesondere eine Haftung der Unternehmen gegenüber den Aktionären für den Inhalt von Pflichtmitteilungen, ist aus Sicht von Experten dringend geboten. Die Regelung des Wertpapierhandelsgesetzes, nach der das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BaWe) eine Geldstrafe von maximal drei Mill. DM (1,5 Mill. Euro/21,1 Mill. S) für unrichtige Angaben verhängen kann, sei unzureichend, sagte Professor Hans-Peter Schintowski am Montag. Zum einen sei die Summe zu gering, zum anderen müsse der Anleger selbst einen Schadensersatzanspruch erhalten, sagte der an der Humboldt-Universität zu Berlin lehrende Professor für Handels- und Wirtschaftsrecht auf einer Pressekonferenz in Frankfurt. Der an der Universität Tübingen Wirtschaftsrecht lehrende Professor Heinz-Dieter Assmann wies daraufhin, dass eine Verbesserung des Anlegerschutzes zur Wiederherstellung des Anlegervertrauens nach Kursverlusten und Skandalen am Neuen Markt nötig sei. Er warnte jedoch vor einer Überreglementierung des Marktes. Einen Versicherungsschein gegen Kursverluste könne es nicht geben. Ansprüche auf Schadensersatz Die Professoren sprachen auf einer Veranstaltung der Rechtsanwaltskanzlei Tilp & Kälberer, die derzeit nach eigenen Angaben Ansprüche von mehr als 1.000 Kleinaktionären auf Schadensersatz gegen das am Neuen Markt gelisteten Medienunternehmen EM.TV prüft. Vorgeworfen wird EM.TV von den Anwälten, das Unternehmen habe noch im Oktober 2000 einen Gewinn vor Steuern und Zinsen (EBIT) von 560 Mill. DM in Aussicht gestellt. Sechs Wochen später habe EM.TV den Wert auf 50 Mill. DM gesenkt. Außerdem habe Haffa eingeräumt, nach einer Kapitalerhöhung im Oktober 1999 die Haltefrist nicht eingehalten zu haben. Er habe in den ersten zwei Monaten der Haltefrist Aktien im Wert von 40 Mill. DM veräußert. Derzeit strebt die Kanzlei nach eigenen Angaben eine außergerichtliche Einigung mit dem Unternehmen an. Die Anwälte forderten darüber hinaus eine Erweiterung des Prospektbegriffes auf alle prospektrelevanten Veröffentlichungen bei einem Börsengang. Die Haftung für die im Emissionsprospekt gemachten Angaben könne ein "scharfes Schwert" sein, wenn diese auch für andere relevante Veröffentlichungen außerhalb des Prospektinhalts gelte. Dadurch werde verhindert, dass kritische Sachverhalte aus dem Prospekt ausgegliedert und auf anderen Wegen unter Umgehung von Haftungsrisiken veröffentlicht würden. (APA/Reuters)