Innsbruck - Nach dem Unglück von Kaprun sind der Generali Versicherung AG vorerst noch keine Klagen bekannt. Die bisherige Abwicklung mit den Anwälten verlaufe "sachlich und korrekt". Man konzentriere sich "im Moment" auf die Ermittlung der Daten zur Feststellung von Unterhaltsansprüchen Hinterbliebener, sagte der Leiter der Abteilung Schadenversicherung bei der Generali Versicherung AG, Erik Eybl. Das Referat Eybls war der Auftakt der noch bis Samstag in Innsbruck laufenden Veranstaltung der Vereinigung der europäischen Schadenersatzjuristen (PEOPIL). Eybl selbst war nicht persönlich anwesend, sein Referat wurde lediglich vorgelesen. Die Generali Versicherung AG habe nach eigenen Angaben ein "in Europa erstmaliges Soforthilfeprogramm" umgesetzt. Noch vor Klärung der Unglücksursache seien 50 Millionen Schilling bereitgestellt worden, die von den Gletscherbahnen Kaprun besichert wurden. Mit den Hinterbliebenen wurde der Kontakt "sofort" aufgenommen, sodass mit der Auszahlung bereits drei Wochen nach der Katastrophe begonnen werden konnte. Bis Ende Jänner 2001 wurden etwa 20 Millionen Schilling überwiesen. Relevanz von Schmerzengeldzahlungen im Mittelpunkt Derzeit seien 34 Mitarbeiter mit der Katastrophe befasst, davon 15 als direkte Ansprechpartner für Hinterbliebene und Verletzte. Mittlerweile habe man Kontakt zu Hinterbliebenen von allen Opfern hergestellt können, hieß es in dem Referat. Die Versicherungssumme des konkreten Vertrages betrage 320 Millionen Schilling. Daraus seien die Haftpflichtansprüche Dritter, die Kosten einer allfälligen Strafverteidigung sowie die Kosten von Zivilverfahren abzudecken. Freitagvormittag wurde über die Frage diskutiert, ob der Aspekt des Schmerzengeldes bei Großereignissen wie Kaprun überhaupt von relevanter Bedeutung sei. Hierbei stand die Frage nach einer "Mindestüberlebenszeit" im Mittelpunkt des Vortrags des Innsbrucker Anwaltes Stefan Kofler. Gefragt werden müsse, "wie lange die Zeitspanne zwischen Schadensereignis einerseits und Tod andererseits sein muss, damit ein Schmerzengeldanspruch überhaupt entstehen kann". Gesetzliche Bestimmungen, auch höchstgerichtliche Entscheidungen- gebe es dazu noch nicht. Ein Richter des Obersten Gerichtshofes, Karlheinz Danzl, sei aber kürzlich in einer Abhandlung über Kaprun zu der Auffassung gelangt, "dass die Kürze der Zeitspanne zwischen Schadensereignis und Tod derart im Vordergrund stand, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche wohl nicht fassbar sei." Ein Schmerzengeldanspruch in einem derartigen Fall sei daher überhaupt nicht zu vertreten und könne somit auch nicht entstehen, erklärte Kofler in seinem Referat. Er, Kofler, selber teile diese Auffassung nicht, denn das Opfer empfinde auch in diesem Fall, wenn auch nur für eine relativ kurze Zeitspanne, Schmerzen. Wenn beispielsweise ein Opfer knapp vor Eintritt des Todes gerettet werden sollte, dann stehe diesem Geretteten "ohne Zweifel" auch für die Phase des Todeskampfes ein Schmerzengeld zu. Geklärt werden müsse jetzt, warum derjenige, der den Todeskampf verliert, schlechter behandelt werde, als derjenige, der letztlich gerettet werde. Gründe für eine "derartige Ungleichbehandlung" lägen nicht vor, führte Kofler aus. (APA)