Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat einer Beschwerde, mit der die provisorische Vergabe einer Regionalradiolizenz für Wien im Dezember 2000 angefochten wurde, keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Jene mehr als 20 Privatradios, die im Vorjahr mit einer sechsmonatigen Zulassung bedacht wurden, können bis zur endgültigen Neuvergabe im Juni 2001 "on air" bleiben, so die Konsequenz des VfGH-Beschlusses. Aus der Aufrechterhaltung des Sendebetriebs durch den einstweiligen Lizenznehmer erwachse dem Beschwerdeführer - in diesem Fall die MB Privatradio Gesellschaft - kein Nachteil, befand der VfGH "bei Abwägung aller berührten Interessen". Rund 90 Beschwerden wurden gegen mehr als 20 Privatradiolizenzen eingebracht, in der Folge hat der VfGH im Herbst des Vorjahres die betreffenden Zulassungen aufgehoben. Bis zur endgültigen Neuvergabe dieser Lizenzen können die Radios auf Grund einer nachträglich vorgenommenen "Reparatur" des Regionalradiogesetzes auf Sendung bleiben. (APA)