Im Rahmen der Haftpflichtversicherung hat das Versicherungsunternehmen grundsätzlich nicht für die Vertragserfüllung, die Mängelbehebung, die Gewährleistung selbst oder davon abgeleitete Surrogate einzustehen. Dies gilt auch bei der Abdeckung eines Produkthaftpflichtrisikos: Hier ist in der Regel weder für das Entgelt für die mangelhafte Leistung, noch für die Kosten des Erzeugers zur Behebung des Mangels Ersatz zu leisten. Versichert sind nur einzelne Schäden Dritter, die infolge der Mangelhaftigkeit auftreten. Im vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall (7 Ob 93/00b, vom 8. 11. 2000) waren das die Aufwendungen für das Entfernen des mangelhaften Produktes und den Einbau sowie das Anbringen des Ersatzproduktes einschließlich der Kosten für den Transport. (DER S TANDARD , Print-Ausgabe, 13. 2 . 2001)