Frankfurt/Main - Der Ex-Terrorist Hans-Joachim Klein ist bei seiner Verurteilung in den Genuss der in Deutschland zum Jahresende 1999 schon abgelaufenen Kronzeugenregelung gekommen. Das liegt daran, dass Klein seine Kronzeugenbeiträge nach Auffassung des Gerichtes bereits vor diesem Stichtag geleistet hat. Der 1989 eingeführten Regelung zufolge konnten die Gerichte ihre Strafen mildern oder ganz davon absehen, wenn die Angeklagten Komplizen preisgaben, andere Straftaten verhindern halfen oder die Aufklärung des Verbrechens über den eigenen Tatbeitrag hinaus förderten. Ein genauer Rahmen für ihre Milderungen waren den Richtern nicht vorgegeben, lediglich bei Mördern war eine Mindeststrafe von drei Jahren in dem ursprünglich gegen terroristische Vereinigungen gerichteten Gesetz vorgesehen. 1994 wurde die Kronzeugenregelung auf die Organisierte Kriminalität ausgeweitet. Die rot-grüne Bundesregierung hat sie zum Jahresende 1999 auslaufen lassen, diskutiert derzeit aber über ein reformiertes Angebot an Aussteiger aus der rechtsextremistischen Szene. Bayern hat im vergangenen Jahr eine Bundesratsinitiative zur Wiedereinführung der Kronzeugenregelung gestartet. Die Gerichte können aber auch so Aufklärungsbeiträge der Angeklagten immer noch in einem engeren Rahmen bei der allgemeinen Strafzumessung belohnen. Auch das Betäubungsmittelgesetz enthält nach wie vor spezielle Möglichkeiten für Strafnachlässe. Viele Praktiker aus Polizei und Justiz glauben, dass ohne Kronzeugenregelung Hintermänner der Organisierten Kriminalität kaum zu überführen seien. Allerdings gab es auch Schwachpunkte: Etliche Kronzeugen hätten ihre Richter hereingelegt, weil sie zunächst die Strafmilderung einkassierten, aber bei einer späteren Verhandlung gegen die von ihnen belasteten Komplizen nicht mehr zu ihren Aussagen standen. (APA/dpa)