Wien - Ab 1. Mai dieses Jahres tritt ein neues Aktienoptionsgesetz in Kraft. Damit verbunden sind gesellschaftsrechtliche Erleichterungen zur Einräumung von Stock Options an die Mitarbeiter sowie Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Das wurde von der Regierung am Dienstag im Ministerrat beschlossen.

Mit solchen Stock-Options wird das Recht eingeräumt, nach einem bestimmten Zeitraum zu einem im Vorhinein festgelegten Betrag (Ausübungspreis) Aktien des Unternehmens zu erwerben. Für die Optionsberechtigten besteht der Gewinn aus der Differenz dieses Ausübungspreises zum dann geltenden Börsekurs.

Der besondere Leistungsanreiz von Stock-Options liegt somit darin, im eigenen Interesse auf einen steigenden Börsekurs hinzuarbeiten. Die Aktiengesellschaft muss für die Beschaffung der Aktien im Zeitpunkt der Optionsausübung sorgen - entweder kauft sie bereits vorhandene Aktien zurück oder schafft neue Aktien über eine bedingte Kapitalerhöhung an.

Wesentliche Erleichterungen sieht das Justizministerium bei der bedingten Kapitalerhöhung: In der Praxis ist das Unternehmen nicht mehr auf die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen angewiesen, sondern wird bedingtes Kapital künftig auch für die Einräumung der Aktienoptionen selbst (so genannte "nackte Optionen") verwenden dürfen. Zudem wird der Hauptversammlung die Möglichkeit gegeben, den Vorstand zur Schaffung dieses bedingten Kapitals von maximal zehn Prozent des Grundkapitals zu ermächtigen. (cr, D ER S TANDARD , Print-Ausgabe, 21. 2 . 2001)