Der Content-Streit zwischen der APA-Austria Presse Agentur und dem Internet-Dienst pressetext.austria (pte) geht in die nächste Runde. Die APA hat gegen pte rechtliche Schritte wegen systematischer Verletzung des Urheberrechts und Wettbewerbsgesetzes eingeleitet. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Wien konnte nun ein weiterer Etappensieg in dem Verfahren errungen werden. Das Handelsgericht Wien war zunächst im Oktober uneingeschränkt der Argumentation der APA gefolgt und in einem Beschluss (Richter Dr. Erich Schwarzenbacher) zu der Ansicht gelangt, dass im Zusammenhang mit dem pte-Angebot die systematische Verletzung des Urheberrechts und Wettbewerbsgesetzes gegeben ist. Kurze Zeit später hatte das Handelsgericht Wien in einem anderen Beschluss (Richterin Dr. Maria Charlotte Mautner-Markhof) eine Einstweilige Verfügung der APA gegen pte abgeleht. Die Begründung dafür war formaler Natur. Die APA sei nicht klagslegitimiert, da pte keine Meldungen der APA verwendet habe, hieß es damals. Klagslegitimiert seien nur jene Nachrichtenagenturen, von denen pte direkt Artikel übernommen hat. Die APA legte dagegen Rekurs ein. Das OLG Wien als Rekursgericht hat nun dem APA-Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes stattgegeben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidungsfindung an das Handelsgericht Wien zurück verwiesen. Die von pte vorgebrachte Argumentation, wonach die APA nicht "aktivlegitimiert" sei, wird vom OLG unter Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes vom Tisch gewischt. Das OLG begründet seine Position aber auch inhaltlich. Klagsberechtigt ist demnach nicht nur der Urheber bzw. Rechtsinhaber, sehr wohl könne auch ein Mitbewerber nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) Urheberrechtsverletzungen geltend machen, wenn jemand durch ein derartiges rechtswidriges Verhalten einen Wettbewerbsvorteil erlangt. Ein Unterlassungsanspruch der APA bestehe daher nach Auffassung des OLG Wien zu Recht, wenn planmäßige rechtswidrige Eingriffe in fremde Urheberrechte nachgewiesen werden können. "Dieser Nachweis ist nach Auffassung der APA durch die dem Gericht bereits vorgelegten Urkunden leicht zu erbringen", so APA-Anwalt Michael Pilz von der Kanzlei Freimüller/Noll/Obereder/Pilz in einer ersten Reaktion. "Die APA sieht daher der neuerlichen Entscheidung des Erstgerichtes mit großer Zuversicht entgegen. Urheberrechtsverletzungen wurden ja schon im Parallelverfahren durch das Handelsgericht vorläufig festgestellt." Ein weiteres Argument, das das OLG anführt: Im Geschäftsverkehr der Agenturen sei es üblich, ein Nutzungsentgelt für Nachrichten zu entrichten, weshalb das pte vorgeworfene Verhalten objektiv geeignet sei, den freien Leistungswettbewerb zu beeinträchtigen. Die APA zahlt im Gegensatz zu pte an internationale Nachrichtenagenturen mehrere Millionen Schilling jährlich für die Nutzungs- und Verwertungsrechte. APA-Geschäftsführer Wolfgang Vyslozil zeigt sich für die weitere rechtliche Auseinandersetzung optimistisch: "Diese Entscheidung bestätigt uns darin, weiterhin gegen Urheber- und Wettbewerbsverletzungen vorzugehen. Ein fairer Wettbewerb setzt voraus, dass sich alle Marktteilnehmer an bestehende Gesetze halten und nicht Content-Piraterie betreiben. Das muss umso mehr im Internet und anderen digitalen Marktplätzen gelten. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. 'Content is free' gilt zwar für Endverbraucher, aber keineswegs für Wiederverwerter." (APA)