Sport
Der nächste Pferdepaß-Streich: das Stallregister
Wer sein Pferd als Schlachttier deklariert, muß sich bei der Bezirksverwaltungsbehörde melden, ein Stallregister führen und darin alle Behandlungen seiner Pferde eintragen. Erschienen in Pferderevue 1/2001, S. 32–33
Ein guter Grund mehr, aus seinem Pferd kein Schlachttier zu machen! Bereits im Artikel Neues zum Pferdepaß
haben wir die Frage, ob man bei der Ausstellung des Pferdepasses
sein Pferd zum
Schlachttier oder Nicht-Schlachttier erklären soll, ausführlich erörtert. Neben den
Konsequenzen, die
diese Entscheidung für die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten des Tieres hat, sind weitere
Folgeerscheinungen zu beachten, zu denen wir Dr. Peter Stangl, Leiter der Abteilung IX A 3 der
Veterinärverwaltung im BM für soziale Sicherheit und Generationen – zuständig u. a. auch für
die Rückstandskontrolle –, befragt haben.
Meldepflicht für alle
Prinzipiell ist vorauszuschicken, daß sich "jeder, der Nutztiere, die der Fleischgewinnung
dienen, in Verkehr bringt, und Personen, die damit Handel treiben", bei der
Bezirksverwaltungsbehörde melden müssen. "Stehen in einem Reitstall auch Pferde, die zur
Lebensmittelgewinnung geeignet sind, so muß die Bezirksverwaltungsbehörde davon Kenntnis
haben." (Dr. Stangl)
Solche Betriebe gelten als Betriebe im Sinne des § 10 der Rückstandskontrollverordnung (BGBl
II Nr. 1997/426) und haben die darin enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen. Diese sind
insbesondere die Aufzeichnung der durchgeführten Behandlungen und die Bestätigung nach § 11
Abs. 1 und 2:
§ 11. (1) Der Verfügungsberechtigte hat durch Aufzeichnung in einem betriebseigenen Register
sowie durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der
Bestimmungen gemäß § 10 zu sorgen.
(2) Die Einhaltung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 ist beim Inverkehrbringen des Tieres durch
den Tierhalter schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Empfänger des Tieres zu
übergeben.
Die Konsequenzen
Was bedeutet das konkret für den Pferdebesitzer? Wenn er sein Pferd als Schlachttier
deklariert hat, ist er dazu verpflichtet, über alle Arzneimittelgaben – auch solche, die er
selbst durchführt – genauestens Buch zu führen, mit Angabe des Datums, der Menge und der
allfälligen Wartezeiten. Die Form des Registers ist dabei nicht so wesentlich, "am besten
verwendet man ein Heft, es kann aber auch ein Ordner sein, in den man die Dokumente, die der
Tierarzt aushändigt, einheftet. Der Besitzer muß vor allem glaubhaft machen können, daß keine
Seiten fehlen und daß alles chronologisch eingetragen wurde." (Dr. Stangl)
Verantwortlich für die Eintragungen ins Register ist der Verfügungsberechtigte, sprich
derjenige, dem das Pferd gehört und der es auch verkaufen kann. Im Einzelfall wird man sich
darauf einigen, ob tatsächlich der Besitzer, der ja oft nicht anwesend ist, oder eine andere
verantwortliche Person im Stall diese Eintragungen vornnimmt. Wichtig ist, daß man sich
bereits im Vorfeld eventueller medizinischer Maßnahmen Gedanken darüber macht, wie man dies
handhaben will. Normalerweise gibt es ein Betriebsregister (bzw. Stallregister) für alle
Tiere, im Falle der Pferdehaltung wird es eher einzelne Register für jedes Pferd geben, da die
Behandlungen hier sehr individuell sind und Pferde ja auch öfter mal umziehen.
Alle Behandlungen sind einzutragen!
Im Unterschied zum Pferdepaß, in dem nur solche Arzneimittel eingetragen werden müssen, die
nicht in den Anhängen I, II oder III der Verordnung 2377/90/EWG angeführt sind (es wird
allerdings empfohlen, alle Medikamente einzutragen, die eine Wartezeit haben; dies dient vor
allem der Absicherung des Tierarztes, der damit nachweisen kann, daß er den Besitzer korrekt
informiert hat), müssen im Behandlungsregister ausnahmslos alle Arzneien oder deren Wirkstoffe
angeführt werden, die dem Pferd verabreicht wurden. Der behandelnde Tierarzt ist dazu
verpflichtet, den Pferdebesitzer darüber aufzuklären, was er dem Tier verabreicht und ob und
welche Wartezeiten einzuhalten sind. Es ist natürlich auch möglich, daß der Tierarzt die
Eintragungen ins Register selbst vornimmt.
Die Bezirksverwaltungsbehörden sind übrigens beauftragt, diese Betriebsregister
stichprobenweise zu prüfen. Die Verwaltungsstrafe im Falle des Nicht-Führens des
Betriebsregisters beträgt bis zu öS 60.000,– – zusätzlich zum Verlust des Fleisches.
Tierbesitzer ist haftbar
Kommt das betreffende Tier zur Schlachtung, so muß der Tierbesitzer den Pferdepaß vorlegen und
schriftlich bestätigen, daß alle Wartezeiten eingehalten wurden, daß das Tier keine Rückstände
in Mengen aufweist, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten und – last but not least
– daß keine verbotenen Substanzen (alle Medikamente in Anhang IV der Verordnung 2377/90/EWG)
verabreicht wurden. "Der Tierbesitzer muß damit rechen, daß er bei Unterschrift dieser
Bestätigung gefragt wird, woher er sich so genau daran erinnern kann. Dann ist es wichtig, daß
er auf ein korrekt geführtes Register verweisen kann. Wenn man dann im Rahmen der
Stichprobenplans doch etwas findet, wird man zurückforschen. Und das kann unangenehme Folgen
haben: Das Ausstellen einer falsche Bestätigung zu Erlangung einer behördlichen Urkunde – was
ja die Tauglicherklärung des Tieres ist – ist de facto Betrug." (Dr. Stangl) Deshalb muß man
das Register auch bis zwei Jahre nach dem Tod des Pferdes aufbewahren. Das Register sollte
daher nicht nur korrekt geführt sein, sondern möglichst auch nicht verlorengehen. Sonst können
Sie Ihr Pferd nämlich gleich zum Nicht-Schlachtpferd erklären – was wir Ihnen hiermit noch
einmal empfehlen wollen. Und das nicht nur aus Gründen der verringerten Bürokratie!
Eva Morawetz