Ein guter Grund mehr, aus seinem Pferd kein Schlachttier zu machen! Bereits im Artikel Neues zum Pferdepaß haben wir die Frage, ob man bei der Ausstellung des Pferdepasses sein Pferd zum Schlachttier oder Nicht-Schlachttier erklären soll, ausführlich erörtert. Neben den Konsequenzen, die diese Entscheidung für die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten des Tieres hat, sind weitere Folgeerscheinungen zu beachten, zu denen wir Dr. Peter Stangl, Leiter der Abteilung IX A 3 der Veterinärverwaltung im BM für soziale Sicherheit und Generationen – zuständig u. a. auch für die Rückstandskontrolle –, befragt haben. Meldepflicht für alle Prinzipiell ist vorauszuschicken, daß sich "jeder, der Nutztiere, die der Fleischgewinnung dienen, in Verkehr bringt, und Personen, die damit Handel treiben", bei der Bezirksverwaltungsbehörde melden müssen. "Stehen in einem Reitstall auch Pferde, die zur Lebensmittelgewinnung geeignet sind, so muß die Bezirksverwaltungsbehörde davon Kenntnis haben." (Dr. Stangl) Solche Betriebe gelten als Betriebe im Sinne des § 10 der Rückstandskontrollverordnung (BGBl II Nr. 1997/426) und haben die darin enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen. Diese sind insbesondere die Aufzeichnung der durchgeführten Behandlungen und die Bestätigung nach § 11 Abs. 1 und 2: § 11. (1) Der Verfügungsberechtigte hat durch Aufzeichnung in einem betriebseigenen Register sowie durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 10 zu sorgen. (2) Die Einhaltung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 ist beim Inverkehrbringen des Tieres durch den Tierhalter schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Empfänger des Tieres zu übergeben. Die Konsequenzen Was bedeutet das konkret für den Pferdebesitzer? Wenn er sein Pferd als Schlachttier deklariert hat, ist er dazu verpflichtet, über alle Arzneimittelgaben – auch solche, die er selbst durchführt – genauestens Buch zu führen, mit Angabe des Datums, der Menge und der allfälligen Wartezeiten. Die Form des Registers ist dabei nicht so wesentlich, "am besten verwendet man ein Heft, es kann aber auch ein Ordner sein, in den man die Dokumente, die der Tierarzt aushändigt, einheftet. Der Besitzer muß vor allem glaubhaft machen können, daß keine Seiten fehlen und daß alles chronologisch eingetragen wurde." (Dr. Stangl) Verantwortlich für die Eintragungen ins Register ist der Verfügungsberechtigte, sprich derjenige, dem das Pferd gehört und der es auch verkaufen kann. Im Einzelfall wird man sich darauf einigen, ob tatsächlich der Besitzer, der ja oft nicht anwesend ist, oder eine andere verantwortliche Person im Stall diese Eintragungen vornnimmt. Wichtig ist, daß man sich bereits im Vorfeld eventueller medizinischer Maßnahmen Gedanken darüber macht, wie man dies handhaben will. Normalerweise gibt es ein Betriebsregister (bzw. Stallregister) für alle Tiere, im Falle der Pferdehaltung wird es eher einzelne Register für jedes Pferd geben, da die Behandlungen hier sehr individuell sind und Pferde ja auch öfter mal umziehen. Alle Behandlungen sind einzutragen! Im Unterschied zum Pferdepaß, in dem nur solche Arzneimittel eingetragen werden müssen, die nicht in den Anhängen I, II oder III der Verordnung 2377/90/EWG angeführt sind (es wird allerdings empfohlen, alle Medikamente einzutragen, die eine Wartezeit haben; dies dient vor allem der Absicherung des Tierarztes, der damit nachweisen kann, daß er den Besitzer korrekt informiert hat), müssen im Behandlungsregister ausnahmslos alle Arzneien oder deren Wirkstoffe angeführt werden, die dem Pferd verabreicht wurden. Der behandelnde Tierarzt ist dazu verpflichtet, den Pferdebesitzer darüber aufzuklären, was er dem Tier verabreicht und ob und welche Wartezeiten einzuhalten sind. Es ist natürlich auch möglich, daß der Tierarzt die Eintragungen ins Register selbst vornimmt. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind übrigens beauftragt, diese Betriebsregister stichprobenweise zu prüfen. Die Verwaltungsstrafe im Falle des Nicht-Führens des Betriebsregisters beträgt bis zu öS 60.000,– – zusätzlich zum Verlust des Fleisches. Tierbesitzer ist haftbar Kommt das betreffende Tier zur Schlachtung, so muß der Tierbesitzer den Pferdepaß vorlegen und schriftlich bestätigen, daß alle Wartezeiten eingehalten wurden, daß das Tier keine Rückstände in Mengen aufweist, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten und – last but not least – daß keine verbotenen Substanzen (alle Medikamente in Anhang IV der Verordnung 2377/90/EWG) verabreicht wurden. "Der Tierbesitzer muß damit rechen, daß er bei Unterschrift dieser Bestätigung gefragt wird, woher er sich so genau daran erinnern kann. Dann ist es wichtig, daß er auf ein korrekt geführtes Register verweisen kann. Wenn man dann im Rahmen der Stichprobenplans doch etwas findet, wird man zurückforschen. Und das kann unangenehme Folgen haben: Das Ausstellen einer falsche Bestätigung zu Erlangung einer behördlichen Urkunde – was ja die Tauglicherklärung des Tieres ist – ist de facto Betrug." (Dr. Stangl) Deshalb muß man das Register auch bis zwei Jahre nach dem Tod des Pferdes aufbewahren. Das Register sollte daher nicht nur korrekt geführt sein, sondern möglichst auch nicht verlorengehen. Sonst können Sie Ihr Pferd nämlich gleich zum Nicht-Schlachtpferd erklären – was wir Ihnen hiermit noch einmal empfehlen wollen. Und das nicht nur aus Gründen der verringerten Bürokratie! Eva Morawetz