Ab Oktober erhöht die Bundesregierung die Mittel für Studienbeihilfen um 450 Millionen auf 2,1 Milliarden Schilling (32,70 und 170 Millionen EURO) zur Förderung von sozial bedürftigen Studierenden und akademischer Leistung. Gleichzeitig werden nach Forderungen der Hochschülerschaft die Verdienstgrenzen geändert: Im Folgenden ein Überblick als Anleitung für den Weg durch die neuen Beihilfe-Bestimmungen sowie etwaige Versicherungspflichten, die bei Überschreitung der Verdienstgrenzen anfallen. O Familienbeihilfe Die Familienbeihilfe wird seit 1967 an alle Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes bezahlt. Für Eltern von studierenden Kindern verlängert sich die Bezugsberechtigung, bis das Kind 26 Jahre alt ist, bei studierenden Männern mit Präsenz- oder Zivildienst sowie Frauen mit Kind während des Studiums gilt Alter 27. Die Eltern erhalten monatlich 2000 S für das erste, 2175 S für das zweite und 2350 S ab dem dritten Kind plus 700 S Kinderabsetzbetrag. Studierende müssen dafür im ersten Jahr Prüfungen über acht Semesterstunden erbringen und danach die Mindeststudiendauer plus ein Semester einhalten. Bis Ende des Wintersemesters 2000 galt während der acht Monate Vorlesungszeit eine monatliche Verdienstgrenze ("Geringfügigkeitsgrenze") von 3977 S für erwerbstätige Studenten. Für Einkünfte aus den Ferien gab es keine Verdienstgrenze. Das bedeutete: Während der Vorlesungsmonate hatten Familienbeihilfe-Bezieher maximal 6677 S zur Verfügung. Wer nicht zusätzlich von den Eltern unterstützt wurde, konnte also gerade seine Miete bezahlen plus Taschengeld, denn zur Einkommensaufbesserung mussten die Studenten bis zu den Ferien warten. Jahresgrenze Die monatliche Verdienstgrenze von 3977 S wurde per erstem Jänner 2001 abgeschafft und durch eine Jahres-Verdienstgrenze von 120.000 S ersetzt. Familienbeihilfe-Bezieher können nun regelmäßig monatlich 10.000 S zu versteuerndes Einkommen verdienen (Einkommenssteuergrenze 88.800 S). Übersteigt das Einkommen 120.000 S, verliert man für das betreffende Kalenderjahr den Anspruch auf Familienbeihilfe. Hat man in dem Jahr bereits Familienbeihilfe bezogen, muss man sie zurückzahlen. O Sozial Bedürftige Die Studienbeihilfe für sozial bedürftige Studierende richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und beträgt maximal 8330 S. Bei Studierenden, die unter 26 (27) Jahre sind und für die daher Familienbeihilfe ausbezahlt wird, verringert sich die Studienbeihilfe um den Betrag von 2700 S monatlich (= Familienbeihilfe + Kinderabsetzbetrag). Brutto-Einkommen Bei unselbstständig tätigen Eltern wird die Höhe der Beihilfe am Brutto-Haushaltseinkommen minus Sozialversicherungsbeiträge minus zusätzliche Unterhaltspflichten für andere Kinder bemessen und hängt außerdem davon ab, ob das Kind am Wohnort studiert oder auswärts. Die Dauer der Beihilfe ist Mindeststudienzeit plus ein Semester. Für arbeitende Studenten gilt bis Ende des Sommersemesters die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 4076 S. Ab September tritt eine jährliche Verdienstgrenze von 80.000 S für Selbstständige und 99.000 S für Unselbstständige in Kraft. Außerdem bekommen Studienbeihilfe-Bezieher einen so genannten Studienzuschuss, mit dem die Studiengebühren entweder zur Gänze oder teilweise refundiert werden. Hier gilt: Je weiter das Brutto-Einkommen der Eltern vom Anspruch auf Studienbeihilfe entfernt ist, desto geringer der Studienzuschuss. Ein Einzelkind, dessen Eltern am Studienort wohnen und ein Bruttoeinkommen von 36.500 S aus unselbstständiger Tätigkeit erzielen, erhält gerade noch eine Studienbeihilfe (rund 2500 S jährlich), den Studienzuschuss (10.000 S jährlich) aber in voller Höhe. Beträgt das Einkommen in diesem Fall monatlich 40.000 S, gibt es keine Studienbeihilfe und einen Studienzuschuss von rund 2000 S jährlich. Bei höheren Einkommen besteht bei dieser Konstellation keine Studienförderung mehr. O Selbsterhalterstipendium Das Selbsterhalterstipendium ist eine Sonderform der Studienbeihilfe für sozial bedürftige Studierende, wird nicht am Einkommen der Eltern bemessen und gilt für Studenten, die vier Jahre als Berufstätige mindestens 100.000 S jährlich verdient haben. Tipp am Rande: Selbstständige, die vor dem Studium bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) versichert waren, unterliegen einer Sperrfrist von 60 Monaten der SVA und können günstigere Studentenversicherungen der Gebietskrankenkasse nicht abschließen. O Leistungsstipendien Die Mittel für Leistungsstipendien werden im kommenden Jahr verdreifacht und ab Ende Sommersemester 2002 am Ende des Studienjahres zu zwischen 10.000 und 20.000 S von den Unis vergeben. Den erforderlichen Notendurchschnitt bestimmt die Fakultät. (DER STANDARD, Print-Ausgabe, 1.3.2001)