Freie Mitarbeit als freier Dienstnehmer Ein freier Dienstvertrag (§ 4/4 ASVG) liegt vor, wenn sich Personen zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, daraus ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Der freie Dienstnehmer kann im Regelfall Arbeitszeit und Arbeitsort selbst bestimmen und unterliegt keinen Weisungen seines Dienstgebers, wie, wann und in welcher Reihenfolge er arbeitet. Der freie Dienstnehmer wird bei Beginn seiner Tätigkeit zur Unfall-, Kranken-, und Pensionsversicherung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse gemeldet. Der Sozialversicherungsbeitrag für den freien Dienstnehmer beträgt 13,5 Prozent seines Honorars, den der Auftraggeber mit dem Dienstgeberanteil von 17,2 Prozent abführt. Voraussetzung für die Vollversicherung ist, dass das monatliche Honorar die Geringfügigkeitsgrenze von 4076 S übersteigt. Für Bezieher der Studienbeihilfe für sozial Bedürftige, die als freie Dienstnehmer dazuverdienen wollen, gilt ab September die Verdienstgrenze von 80.000 S. Das bedeutet, dass sie monatlich rund 7500 S einnehmen dürfen: Zwölf Mal 7500 S sind 90.000 S, minus 13,5 Prozent Versicherung macht 77.850 S Einkommen. Vorsicht: Bis Ende Sommersemester müssen sich Beihilfen-Bezieher mit einem Verdienst von 4076 S monatlich begnügen. Geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer Geringfügig beschäftigten freien Dienstnehmern - das sind freie Dienstnehmer, deren monatliches Honorar unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 4076 S liegt - bleibt der Abzug von 13,5 Prozent für die Versicherung erspart. Es besteht für diese Tätigkeit aber nur eine Unfallversicherung, jedoch keine Kranken- und Pensionsversicherung. Es gibt aber die Möglichkeit, eine Kranken- und Pensionsversicherung für 573 S monatlich zu begründen: Der geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer muss dazu bei der Gebietskrankenkasse einen Antrag auf ein so genanntes "Opting-In" abgeben - eine günstige Möglichkeit, Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Vorsicht ist geboten beim Zusammentreffen mehrerer geringfügiger Beschäftigungen: Übersteigen die Honorare im Zeitraum des Zusammentreffens monatlich 4076 S, werden dem Studierenden die Versicherungsbeiträge (13,5 Prozent) für die Summe dieser Tätigkeiten im nächsten Jahr von der Gebietskrankenkasse in Rechnung gestellt. Treffen geringfügige Beschäftigungen mit ASVG-pflichtigen Tätigkeiten (freier Dienstvertrag, Ferialpraktikum oder fixe Anstellung) zusammen, werden dem Studenten Sozialversicherungsbeiträge für die geringfügige Beschäftigung ebenfalls nachverrechnet. Tätigkeit als "neuer Selbstständiger" Der Hauptunterschied in der Erwerbsarbeit als "neuer Selbstständiger ohne Gewerbeschein" (§ 2/1/4 GSVG) zum freien Dienstvertrag ist, dass der Student Gestaltungsfreiheit in Organisation und Ablauf der Vertragserfüllung hat - das heißt, seine "betriebliche" Tätigkeit nach eigenem Plan und mit eigenen Betriebsmitteln erfüllt, dass er Gehilfen beschäftigen kann und selbst nicht in eine fremde Organisation eingebunden ist. Die Meldung der betrieblich-selbstständigen Erwerbsarbeit ist ausschließlich Sache des Auftragnehmers. Zuständig ist die Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft. Der Versicherungsschutz umfasst Unfall-, Kranken-und Pensionsversicherung (Beitragssatz 23,9 Prozent des Gewinns), hängt aber zu einem erheblichen Teil von Erklärungen über die Höhe der Einkünfte gegenüber der Sozialversicherung ab. Eine Versicherungspflicht entsteht aber erst bei Überschreiten bestimmter Versicherungsgrenzen. Die Versicherungsgrenze I von 88.800 S (Gewinn p. a.) gilt, wenn ausschließlich die Tätigkeit als "neuer Selbstständiger" ausgeübt wird. Die Versicherungsgrenze II (48.912 S) gilt, wenn daneben andere (zum Beispiel ASVG-pflichtige) Erwerbstätigkeiten ausgeübt oder Pensionen, Arbeitslosenversicherung, etc. bezogen werden. (DER STANDARD, Print-Ausgabe, 1.3.2001)