Wirtschaftsrecht
Neues aus dem Recht der Links
Wer Seiten ins Netz stellt, muss mit Links rechnen. Ein deutsches Gericht entschied nun anders. Und auch der Oberste Gerichtshof beschloss Neues zum Thema.
Hamburg/Wien - Ein Link
ist der Verweis von einer Web
seite auf eine andere samt
Verbindung dorthin. Recht
lich ist man bislang davon
ausgegangen, dass Links zu
anderen Homepages eines der
wichtigsten Wesensmerkmale
des Internets und damit
grundsätzlich zulässig sind.
Wer Webseiten ins Internet
stellt, muss schlichtweg damit
rechnen, dass von anderen
Webseiten auf seine Home_
page verwiesen wird. Die
meisten Betreiber von Inter
netseiten wünschen sich
nichts sehnlicher als mög
lichst regen Verkehr auf ihren
Seiten und sind daher über je
den Link erfreut.
Anders hat die Sache nun
das Landgericht Hamburg in
einer Entscheidung vom
2.1.2001 gesehen (AZ 312 O
606/00). Das LG Hamburg ge
währte einem Anbieter von
Unterhaltungssoftware einen
Unterlassungsanspruch gegen
das Setzen unerwünschter
Weblinks durch einen Mitbe
werber. Der Softwareanbieter
müsse es nicht dulden, dass
ein Konkurrent bei seinen
werblichen Auftritten im In
ternet veranlasst, dass die Be
sucher seiner Webseite auf die
Homepage des Softwareanbie
ters hingeleitet werden. Der
Unterlassungsanspruch nach
§ 1 des Gesetzes gegen den
Unlauteren Wettbewerb
(UWG) sei daher zu bejahen.
Dieser Richterspruch, gegen
den kein Rechtsmittel einge
legt wurde, löst Unruhe in der
Internetgemeinde aus, zumal
es auffällig der - durchaus kri
tisierten - „Frame“-Entschei
dung des Oberlandesgerichtes
Düsseldorf vom 29.6.1999 (20
U 85/98) widerspricht. Dort
hieß es noch in einer extremen
Gegenposition zur Entschei
dung des LG Hamburg, dass
selbst unverfrorene Frame-
Links zulässig seien.
Damit bleibt die Rechtslage
zur Zulässigkeit von Links
mangels einschlägiger Recht
sprechung auch in Österreich
unklar. Schon jetzt zeichnet
sich aber ab, dass es aufgrund
der möglichen Rechtsgrund
lagen des UWG und Urheber
rechtsgesetzes auf die Um
stände des Einzelfalles an
kommt. Unzulässig dürften
die so genannten Deep Links
sein, welche eine Verbindung
zu den hinter der Homepage
liegenden Seiten einer Web
seite herstellen. Nach ganz
überwiegender Literaturmei
nung handelt es sich hier um
eine nach UWG unlautere
Leistungsübernahme. Darü
ber hinaus besteht gemäß §§
76 c ff. des österreichischen
Urheberrechtsgesetz ein
Schutz von Datenbanken, so
fern diese nach Art oder Um
fang wesentliche Investitio
nen erfordern.
Gegen Mitschmarotzer
Einen benachbarten Prob
lembereich behandelt eine ak
tuelle Entscheidung des
Obersten Gerichtshofs (4 Ob
274/00y vom 19. Dezember
2000). Die Richter halten da
rin fest, dass auch ein Link-
Setzer nicht davon profitieren
darf, wenn ein Webanbieter an
den Inhalten eines Dritten
„schmarotzt“ (Tatbestand des
§ 1 UWG). Mit diesem Be
schluss hat der OGH zum ers
ten Mal für Österreich klarge
stellt, dass derjenige, der ei
nen Link setzt, als Mittäter für
wettbewerbsrechtliche Ver
stöße mitverantwortlich sein
kann - und daher haften muss.
Im entschiedenen Fall hatte
ein Internet-Stellenmarkt
wörtlich die Jobangebote einer
Tageszeitung aus dem Netz
übernommen. Auf besagten
Internet-Stellenmarkt verwies
wiederum ein Link eines an
deren Stellenvermittlers.
Letzterer, so der OGH,
„muss sich den Inhalt der
fremden Seite als eigenen In
halt zurechnen lassen“. Be
gründung: Der Link-Setzer
gliedere „den Inhalt der über
den Link erreichbaren frem
den Website so räumlich und
sachlich in seine eigene Web
site ein, dass sie zu deren Be
standteil wird“. Er bringe
durch den Link nämlich „zum
Ausdruck, dass seine Website
ohne die fremde Leistung
nicht so vollständig wäre, wie
dies aus der Sicht des Anbie
ters erforderlich ist“. Auch aus
Sicht des Nutzers entstehe der
Eindruck, der Link-Setzer er
weitere sein eigenes Angebot
durch Hinweis auf das Ange
bot Dritter, begründet der
OGH seine Entscheidung.
(Dr. Felix Prändl, E-Mail:
f.praendl@bkp.at
und Jörg Wojahn, E-Mail:
jorg.wojahn@derstandard.at
)