Im Einzelnen sieht der von den EU-Kommissionen, FIFA und UEFA geschmiedete Kompromiss folgende wesentlichen Neuerungen vor:
  • Für Spieler bis zu 23 Jahren wird ein System zur Berechnung von Trainings- und Ausbildungsentschädigungen entwickelt. Damit sollen die Vereine zur Ausbildung animiert werden. Von der Trainings- und Ausbildungsentschädigung sollen vor allem kleine Klubs profitieren.

  • Die Trainings- und Ausbildungszeit eines Spielers wird für dessen zwölftes bis 23. Lebensjahr festgelegt.

  • Alle Vereine, die an Training und Ausbildung von Spielern in diesem Zeitraum beteiligt waren, sollen durch einen noch zu schaffenden Solidarpakt in angemessener Form finanziell für ihren Aufwand entschädigt werden, wenn der Spieler seinen ersten Profivertrag eingeht. Dies schließt speziell Amateurklubs ein.

  • Internationale Transfers von Spielern unter 18 Jahren sollen grundsätzlich weiter erlaubt sein. Dazu sollen die Verbände eine Art Ehren- und Abwicklungs-Kodex entwickeln. Dies soll garantieren, dass der junge Fußballer seinen Sport ausüben sowie parallel Training und berufliche oder schulische Ausbildung absolvieren kann.

  • Es soll nur noch eine Transferperiode geben. Dazu kommt eine weitere limitierte Periode während der Saison. Spieler dürfen pro Saison grundsätzlich nur einmal wechseln.

  • Es können Verträge mit einer Laufzeit von zwölf Monaten bis zu fünf Jahren abgeschlossen werden. Verträge mit Spielern bis zum Alter von 28 Jahren sind drei Jahre geschützt und dürfen nicht einseitig gekündigt werden. Bei Spielern über 28 Jahren sind die Verträge zwei Jahre geschützt.

  • Für Vertragsbrüche wird es einen Strafenkatalog geben. Einseitige Vertragskündigungen sind außerhalb der geschützten Zeit nur zum Saisonende möglich. Andernfalls sind Geldbußen oder Sperren zwischen vier und sechs Monaten möglich. Klubs können im Falle eines gravierenden Verstoßes sogar von Wettbewerben ausgeschlossen werden.

  • Auch Spielervermittler werden Bestandteil des Strafenkatalogs sein, wenn sie an einem einseitigen und nicht genehmigten Kündigungsverfahren beteiligt sind.

  • Bei einseitiger Kündigung durch Spieler oder Verein soll ein finanzieller Ausgleich gezahlt werden.

  • Aus unbestreitbaren und gravierenden sportlichen Gründen wie zum Beispiel Verletzungen kann ein Spieler einen Vertrag vorzeitig kündigen. Die Begründung wird von Fall zu Fall geprüft. (APA/dpa)