Bern - Laut dem Schweizer Arbeitsgesetz dürfen Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden. Das Obligationenrecht (OR) garantiert aber nicht für die volle Dauer dieser Arbeitsverhinderung den Lohn. Laut OR muss der Arbeitgeber den Lohn bei Schwangerschaft, Niederkunft, Krankheit, Unfall oder ähnlichen Arbeitsverhinderungen im ersten Dienstjahr während drei Wochen bezahlen. In den folgenden Dienstjahren - je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen - schuldet er den Lohn "für eine angemessene längere Zeit". Für die Ermittlung der angemessenen Zeit haben kantonale Arbeitsgerichte Richtlinien aufgestellt. Diese legen aber fest, welche Leistungen der Arbeitgeber pro Dienstjahr insgesamt erbringen muss. Der Anspruch einer Wöchnerin kann also durch Krankheit oder andere unverschuldete Absenzen bereits ganz oder teilweise aufgebraucht sein. Auch in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) spielt meist die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Rolle. Der Anspruch liegt oft schon im ersten Jahr über den drei Wochen des OR. Die Unterschiede sind aber von Branche zu Branche groß: Im ersten Dienstjahr dauert der bezahlte Mutterschaftsurlaub zwischen drei und 16 Wochen, im zweiten zwischen sechs und 16 Wochen. Beim Bund und in über der Hälfte der kantonalen Verwaltungen beträgt der Mutterschaftsurlaub 16 Wochen bzw. vier Monate. Im ersten und zweiten Dienstjahr gewährt der Bund aber nur zwei Monate. Die meisten Kantone machen den vollen Urlaub davon abhängig, dass das Dienstverhältnis anschließend weitergeführt wird. (APA/sda)