Zwangsstrafen zur Durchsetzung von Unterlassungspflichten dürfen nicht sofort verhängt werden. Sie müssen vielmehr vom Gericht zunächst angedroht werden. Das gilt auch für den Fall, dass der Jahresabschluss beziehungsweise die Bilanz einer GmbH dem Firmenbuchgericht nicht zeitgerecht vorgelegt wird. Auch unter diesen Umständen darf das Gericht nicht sofort eine Zwangsstrafe verhängen, sondern es hat zunächst zur Vorlage unter Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe aufzufordern. Der Oberste Gerichtshof begründet seine Entscheidung (6 Ob 275/00k) vom 23. November 2000 mit dem Zweck der Strafe. Die Zwangsstrafe sei, so die Richter, nicht Selbstzweck, sondern solle lediglich die Durchsetzung einer Pflicht bewirken.