Wien - Dem Parlament liegt derzeit der Entwurf eines Gesetzes über Aktienoptionen (Stock-Options) vor, der nach dem Plan der Gesetzesverfasser bereits am 1. Mai 2001 in Kraft treten soll. Ziel des Gesetzes ist es, sowohl in der New Economy als auch in traditionellen Wirtschaftszweigen ein modernes Instrument zu schaffen, um Vorstands-und Aufsichtsratsmitglieder, leitende Angestellte und Arbeitnehmer von Aktiengesellschaften am Unternehmenserfolg teilhaben zu lassen. Dem internationalen Trend folgend, soll dies künftig vermehrt dadurch geschehen, dass qualifizierten Führungskräften Optionen auf den Erwerb von Aktien der betreffenden Gesellschaft oder von verbundenen Unternehmen eingeräumt werden. Aktienoptionen waren in Österreich schon bisher zulässig, gesetzlich aber nicht näher geregelt. Das neue "Aktienoptionsgesetz" soll nun vor allem die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Bereitstellung der Aktien, mit denen die eingeräumten Optionen in der Folge bedient werden, regeln. Es ändert das Aktiengesetz, das Handelsgesetzbuch und das Börsegesetz ab. Das neue Gesetz erfasst alle Aktiengesellschaften, auch nicht börsennotierte. Nach dem Entwurf können Aktienoptionen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern, leitenden Angestellten und Arbeitnehmern einer Gesellschaft eingeräumt werden. Die ausgegebenen Optionen können grundsätzlich entweder durch Kapitalerhöhung oder durch von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien bedient werden. Nach überwiegender Auffassung darf nach der bestehenden Rechtslage eine bedingte Kapitalerhöhung nur mit umständlichen und kostspieligen Wandelschuldverschreibungen verbunden werden. Nach dem Inkrafttreten des Aktienoptionengesetzes kann die bedingte Kapitalerhöhung nunmehr auch zur Einräumung von Aktienoptionen verwendet werden. Im Übrigen werden Möglichkeiten geschaffen, dem Vorstand einer AG weitgehende Flexibilität bei der Einräumung von Aktienoptionen an Mitarbeiter zu geben. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass die Hauptversammlung den Vorstand für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zur Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung zur Einräumung von Aktienoptionen ermächtigt. Für das Gesamtausmaß von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens wird allerdings eine Höchstgrenze eingezogen: Mehr als 20 Prozent des gezeichneten Grundkapitals dürfen nicht überschritten werden. Motiv für diese Höchstgrenze ist, die Beteiligungsquoten und Rechte der bisherigen Altaktionäre der Gesellschaft durch Kapitalbeteiligungen der Mitarbeiter nicht zu verwässern. Zum Schutz der Altaktionäre sieht der Gesetzesentwurf außerdem umfangreiche Informationspflichten des Vorstandes und des Aufsichtsrates vor. Steuer- und Sozialrecht Die steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Aktienoptionen wurden begleitend durch das Kapitalmarktoffensivegesetz, das bereits in Kraft ist, geschaffen. Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung von Aktienoptionen ist insbesondere, dass der Arbeitgeber den Vorteil der Einräumung einer Option entweder gleich der gesamten Belegschaft oder zumindest bestimmten Gruppen der Belegschaft einräumt. Die steuerliche Begünstigung greift erst bei Ausübung des Optionsrechtes und betrifft den an sich zu besteuernden Vorteil im Ausmaß der Differenz zwischen dem Verkehrswert (Börsewert) der erworbenen Aktien und den tatsächlich niedriger liegenden Anschaffungskosten, die der Mitarbeiter durch die Ausübung der Option hat. Dieser erzielte Vorteil ist im Ausmaß von 10 Prozent für jedes Jahr - gerechnet vom Zeitpunkt der Optionseinräumung -, maximal aber im Ausmaß von 50 Prozent steuerfrei. Soweit erzielte Vorteile aus der Ausübung solcher Optionen steuerbegünstigt sind, unterliegen sie aufgrund einer begleitenden Änderung des ASVG auch nicht der Sozialversicherungspflicht. Um Optionen für Unternehmer attraktiv zu machen, waren auch im Bereich des Arbeitsrechts Anpassungen nötig. Es wurde daher gesetzlich klargestellt, dass Vorteile aus Mitarbeiterkapitalbeteiligungen oder Optionen auf Aktienoptionen nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche (z. B. Krankheitsfall) und Beendigungsansprüche (z. B. Abfertigung) einzubeziehen sind. RA Dr. Lukas Fantur (Baier Böhm Orator & Partner) bbo@law.at