Wien - Die geplante Einführung der lebenslangen Freiheitsstrafe im Suchtmittelgesetz stieß in der parlamentarischen Enquetekommission am Dienstag auf einheitliche Ablehnung der Experten. Eine deutliche Warnung gegen die lebenslange Strafe in diesem Bereich sprach Udo Jesionek, Präsident des Jugendgerichtshofs, aus. Damit würde eine Tür aufgemacht, die die lebenslange Strafe auch in anderen Gesetzen nach sich ziehen würde.
Abgehen von einer Tradition
Im österreichischen Strafrecht sei nur dort eine lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen, wo eine Todesfolge zumindest fahrlässig dazu komme, erklärte Wolfgang Aistleitner, Vizepräsident der Vereinigung der Österreichischen Richter. Mit der Einführung der lebenslangen Freiheitsstrafe im Suchtmittelgesetz würde erstmals von dieser Tradition abgegangen. Und, so Aistleitner, wenn die Köpfe der organisierten Suchtmittelbanden sich von 20 Jahren Freiheitsstrafe nicht abschrecken ließen, so wäre auch eine lebenslange Strafandrohung sinnlos.
Strafrecht gegen Sucht?
Für Helmut Fuchs, Strafrechtsexperte der Universität Wien, gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen Tötungsdelikten und dem Handel mit Suchtmitteln. Die Einführung der lebenslangen Freiheitsstrafe wäre nicht nur nicht gerechtfertigt, sondern auch sinnlos. "Es stellt sich überhaupt die Frage, ob das Strafrecht wirklich das geeignete Mittel für das Suchtgiftmittelproblem ist", erklärte Fuchs und fügte hinzu: "Man denke daran, wie schwer es für einen Raucher ist, mit dem Rauchen aufzuhören." Auch im Suchtmittelbereich müssten andere als lediglich strafrechtliche Maßnahmen gesetzt werden.
Auch Manfred Burgstaller vom Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien sieht mit der Einführung der lebenslangen Freiheitsstrafe im Suchtmittelgesetz eine neue Dimension der lebenslangen Freiheitsstrafen an sich. Damit würde erstmals auf die Todesfolge verzichtet, stellte Burgstaller fest, der sich auch keinen Erfolg von dieser strafrechtlichen Maßnahme erwarte.
Im Zweifel gegen den Angeklagten
Im Suchtmittelgesetz gibt es für selbst süchtige Täter Strafmilderungsgründe. Die Novelle sieht nun vor, dass die "Gewöhnung als erwiesen vorgebracht" werden müsse und nicht lediglich behauptet werden könne. Damit, so befürchten die Experten mehrheitlich, würde der strafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" (Im Zweifel für den Angeklagten) durchbrochen und damit der europäischen Menschenrechtskonvention widersprochen. Für Christian Bertel, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck, liege damit eine Beweislastumkehr vor, die es nicht einmal im alten Strafgesetz von 1803 gegeben hätte. "Wir gehen damit in die Zeit von Kaiser Franz I. zurück", stellte Bertel fest. (APA)