Pensionen
Die Details der Pensionsreform
Erhöhung des Frühpensionsalters um eineinhalb Jahre und der Abschläge von zwei auf drei Prozent
Wien - Die nun vom Verfassungsgerichtshof aufgrund von Formalfehlern aufgehobene Pensionsreform ist seit 1. Oktober des vergangenen Jahres in Kraft. Die Auswirkungen, dass man erst später in Frühpension gehen und dafür auch größere finanzielle Einbußen in Kauf nehmen muss, bleiben aber trotz der Aufhebung vorerst in Kraft. Konkret wird mit der Reform das Frühpensionsalter schrittweise um eineinhalb Jahre auf 56,5 Jahre für Frauen und 61,5 Jahre für Männer angehoben. Frühpensionisten müssen künftig drei statt bisher zwei Prozent Abschläge pro Jahr in Kauf nehmen.
Beide Maßnahmen sind stufenweise seit 1. Oktober in Kraft und werden mit 1. Oktober 2002 voll wirksam sein. Das Frühpensionsalter wird pro Quartal um jeweils zwei Monate erhöht. Damit beträgt es nun mit 1. April 55 bzw. 60 Jahre und sechs Monate, mit 1. Jänner 2003 gelten dann die 56,5 bzw. 61,5 Jahre. Die Anhebung der Altersgrenze gilt auch für Beamte - hier können Frauen wie Männer künftig erst mit 61,5 Jahren in Pension gehen. Auch in allen anderen Pensionssystemen, wie etwa bei Eisenbahnern oder Politikern, erfolgt die Anhebung um eineinhalb Jahre.
Befristete Ausnahmen gibt für Personen mit sehr langer Versicherungsdauer. Frauen mit 40 und Männer mit 45 Beitragsjahren können weiter mit 55 bzw. 60 Jahren in Pension gehen. Die Regelung ist auf fünf Jahre befristet und gilt nur für Frauen die vor dem 1.Oktober 1950 und für Männer, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren wurden.
Wer vor dem 60. bzw. 65. Lebensjahr in Pension geht, muss auf Grund der Reform mit drei statt bisher zwei Prozentpunkten Abschlägen pro Jahr rechnen. Höchstens können 10,5 Steigerungspunkte oder 15 Prozent der Pension abgezogen werden. Auch diese Anhebung erfolgt stufenweise und wird erst mit 1. Oktober 2002 die vollen drei Prozentpunkte erreichen. Bei den Beamten gilt ebenfalls die Anhebung von zwei auf drei Prozentpunkte, die Obergrenze bleibt hier bei 18 Prozentpunkten bestehen. Für Personen, die über das 60. bzw. 65. Lebensjahr hinaus arbeiten, gibt es einen Bonus von vier Prozentpunkten pro Jahr bis zu einer Höchstgrenze von 90 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Kürzungen gibt es auch bei der Witwen- bzw. Witwerpension. Während diese früher zwischen 40 und 60 Prozent der Pension des Verstorbenen lag, kann sie nun auch gänzlich gestrichen werden. Wenn die Pensionshöhe des Hinterbliebenen rund ein Drittel jener des Verstorbenen nicht überschreitet, beträgt die Witwenpension 60 Prozent. Bei gleicher Höhe 40 Prozent und wenn die Pension der Hinterbliebenen 233 Prozent höher ist, gibt es keine Witwenpension mehr.
Der von aktiven Beamten und Eisenbahnern zu leistenden Pensionsbeitrag wurde mit der Reform ebenso um 0,8 Prozentpunkte angehoben wie der von den Pensionisten zu leistende Pensionssicherungsbeitrag. (APA)