Wien - Österreich hat 1955 mit dem Staatsvertrag "im eigenen Namen und im Namen der österreichischen Staatsangehörigen auf alle am 8. Mai 1945 noch offenen Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige" (Artikel 23, Abs. 3) verzichtet. Ausgenommen sind nur Ansprüche, die vor dem 13. März 1938 entstanden sind. Dieser Forderungsverzicht gelte für natürliche und für juristische Personen, also auch für Banken, erklärte der Staatsrechtler Theo Öhlinger am Donnerstag auf Anfrage der APA. Die Bank Austria hat in ihrem NS-Entschädigungsvergleich noch offene Forderungen gegenüber deutschen Banken und Finanzinstitutionen an NS-Opfer abgetreten. Öhlinger, Vorstand des Instituts für Staats- und Verwaltungsrecht an der Uni Wien, sagte, alle im Zusammenhang mit Kriegsfolgen entstandenen Ansprüche müssten vom Staat durchgesetzt werden. Umgekehrt bedeute der Forderungsverzicht, dass Staatsangehörige ihre Ansprüche verlieren. Dies gelte etwa auch im Zusammenhang mit ehemaligen Zwangsarbeitern, wenn deren Heimatstaaten auf Reparationen seitens Österreich verzichtet haben. Diese Personen hätten daher keine juristischen Ansprüche mehr, weshalb immer wieder die moralische Dimension der Entschädigungen betont worden sei. Im Folgenden Artikel 23 des Staatsvertrages von Wien, der am 15. Mai 1955 in Wien unterzeichnet worden ist, im Wortlaut (Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes ) "Artikel 23. Österreichisches Vermögen in Deutschland und Verzicht Österreichs auf Forderungen gegenüber Deutschland 1. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages ist das in Deutschland befindliche Vermögen der österreichischen Regierung oder österreichischer Staatsangehöriger einschließlich von Vermögen, das nach dem 12. März 1938 gewaltsam aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Deutschland verbracht worden ist, seinen Eigentümern wieder zurückzugeben. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf das Eigentum von Kriegsverbrechern oder Personen, die den Strafbestimmungen der Entnazifizierungsmaßnahmen unterliegen; solches Vermögen wird der österreichischen Regierung zur Verfügung gestellt, sofern es nicht gemäß den in Deutschland nach dem 8. Mai 1945 in Kraft stehenden Gesetzen oder Verordnungen blockiert oder konfisziert wurde. 2. Die Wiederherstellung österreichischer Vermögensrechte in Deutschland ist im Einklang mit Maßnahmen durchzuführen, die durch die Besatzungsmächte in Deutschland in ihren Besatzungszonenfestgelegt werden. 3. Unbeschadet dieser und aller anderen zugunsten Österreichs und österreichischer Staatsangehöriger getroffenen Verfügungen der Besatzungsmächte in Deutschland verzichtet Österreich, unbeschadet der Giltigkeit (Anm.: richtig: Gültigkeit) bereits getroffener Regelungen, im eigenen Namen und im Namen der österreichischen Staatsangehörigen auf alle am 8. Mai 1945 noch offenen Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige, mit Ausnahme jener, die aus Verträgen und anderen Verpflichtungen stammen, die vor dem 13. März 1938 eingegangen wurden sowie der vor dem 13. März 1938 erworbenen Rechte. Dieser Verzicht umfaßt alle Forderungen hinsichtlich der während der Zeit der Annexion Österreichs durch Deutschland durchgeführten Transaktionen und alle Forderungen hinsichtlich der während dieses Zeitraumes erlittenen Verluste oder Schäden, insbesondere hinsichtlich der im Besitz der österreichischen Regierung oder österreichischer Staatsangehöriger befindlichen öffentlichen deutschen Schulden und der Zahlungsmittel, die zur Zeit der Geldkonversion eingezogen wurden. Solche Zahlungsmittel sind bei Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu vernichten." (APA)