Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat festgestellt, dass die Tochter des verstorbenen nigerianischen Schubhäftlings Marcus Omofuma vom Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden ist. Der UVS war nicht tätig geworden, als im Namen der Tochter eine Prüfung beantragt worden war, ob Omofuma bei der tödlich verlaufenen Abschiebung im Mai 1999 Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt war. Der UVS hatte seine Entscheidung vor allem damit begründet, dass der Beschwerdefall die Rechtssphäre von Marcus Omofuma selbst betroffen hätte und die Tochter diese Rechte nicht geltend machen dürfe. Nach Ansicht des UVS hatte die in Deutschland bei ihrer Mutter lebende Franziska keine Parteistellung. Der Verfassungsgerichtshof führte nunmehr nach Angaben des Wiener Rechtsanwaltes Georg Zanger, der die Angehörigen vertritt, aus, dass die Beschwerde beim UVS grundsätzlich nur Personen zusteht, die durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein glauben. Im Fall Omofuma sei allerdings deutlich, dass diese Interpretation der Kontrolle von Rechten - insbesondere des Rechts auf Leben - nicht ausreichend Rechnung trage. Zanger: "Die vorliegende Entscheidung ist eine Grundsatzentscheidung, was die Frage von Ansprüchen von Hinterbliebenen betrifft, deren Angehörige durch rechtswidrige Handlungen von Beamten zu Tode gekommen sind." Bedeutung habe der Spruch der Verfassungsrichter auch im Zivilgerichtsverfahren gegen den Kärntner Landeshauptmann Jörg Haider (F), so der Anwalt. Der Politiker soll Omofuma als Drogenhändler bezeichnet haben und wurde deswegen von der Tochter geklagt. Der Erstrichter hat das Zivilverfahren laut Zanger geschlossen, das Urteil wird in den nächsten Tagen schriftlich ergehen. Marcus Omofuma war im Zuge eines Abschiebungsfluges nach Sofia (Bulgarien) gestorben, nachdem ihm drei ihn begleitende Fremdenpolizisten mit einem Klebeband den Mund verschlossen hatten. Gegen die Beamten wird seither ermittelt. Konträre Meinungen von Gerichtsmedizinern haben dieses Verfahren bisher in die Länge gezogen. (APA)