Wien - Auf eine "Übergangsregelung" zur im Mai 2000 abgeschafften "vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit" machte die oberösterreichische SPÖ-Abgeordnete Marianne Hagenhofer aufmerksam. Frauen der Jahrgänge 1945, 1946 und 1947, die arbeitslos waren, den Anspruch auf Arbeitslosengeld jedoch ausgeschöpft hätten, könnten demnach beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe stellen. Diese Übergangsregelung sei aber zu wenig bekannt, befürchtet Hagenhofer. Die Regelung gelte auch für Frauen, die an sich keinen Anspruch auf Notstandshilfe hätten, weil ihr Partner über ein zu hohes Einkommen verfüge. Die Anträgstellung hätte aber "besondere Dringlichkeit", so Hagenhofer. Grund: Die Möglichkeit zur Antragstellung würde drei Jahre nach Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld erlöschen. Sie rät allen betroffenen Frauen, sich bei der Pensionsversicherungsanstalt, bei der Arbeiterkammer oder beim AMS beraten zu lassen. Ansonsten würden die Frauen leer ausgehen und müssten bis zum 60. Lebensjahr auf eine Pension warten. (APA)