Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland verstoßen einem Rechtsgutachten zufolge mit der Ausweitung ihrer Internetangebote gegen geltendes Recht. Nur parallele Übertragung von Hörfunk-und Fernsehprogrammen sowie programmbegleitende Informationen im Netz gehörten zum verfassungsmäßigen Auftrag von ARD und ZDF, sagt eine Expertise des Leipziger Medienrechtlers Christoph Degenhart für die deutschen Zeitungsverlage. Grundsätzlich gehörten Internetdienste nicht zum Aufgabenbereich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanbieter, meint der Gutachter. (DER STANDARD,Print-Ausgabe, 28.3.2001)