Bauträger haften für Prospekte Auch Bauträger, die Reihenhäuser und Eigentumswohnungen vom Plan weg verkaufen, müssen zunehmend darauf achten, dass die Werbeprospekte richtig und vollständig sind. Rechtlich sind die Angaben in dem einem Kaufvertrag zugrunde liegenden Prospekt als zugesicherte Eigenschaften der Wohnanlage zu beurteilen. Nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 26.22001 (3 Ob 95/00 t) rechtfertigt eine im Werbeprospekt nicht eingezeichnete Gartentreppe, die bewirkt, dass andere Bewohner von dort Einsicht in das Schlafzimmer des Käufers haben, einen Schadenersatzanspruch von 180.000 Schilling. Beweis vom Hörensagen Ein normaler Zeuge hat das auszusagen, was er selbst wahrgenommen hat. Dem "Beweis vom Hörensagen", also einer Zeugenaussage über die Wahrnehmungen eines Dritten, ist nach der OGH-Entscheidung 7 Ob 301/00 s vom 14.2.2001 jedenfalls mit Vorsicht zu begegnen. Dieser Beweis kann aber doch herangezogen werden, wenn kein unmittelbarer Beweis zur Verfügung steht. Der Richter hat dann den "Beweis vom Hörensagen" frei zu würdigen.