Bonn - Der Vertrag von Rambouillet enthält einen "militärischen Annex B", der die Befugnisse und den Status einer NATO-Truppe im Kosovo regelt. Die Deutsche Presse-Agentur dpa dokumentiert wesentliche Punkte des "Annex B": Artikel 6: a) Die NATO genießt Immunität vor allen rechtlichen Verfahren, ob zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlich. b) NATO-Angehörige genießen unter allen Umständen und zu jeder Zeit Immunität vor der Gerichtsbarkeit der Konfliktparteien in Bezug auf sämtliche zivil-, verwaltungs-, straf- oder disziplinarrechtlichen Vergehen, welche sie möglicherweise in der Bundesrepublik Jugoslawien begehen. Die Konfliktparteien sollen die an der NATO-Operation beteiligten Staaten unterstützen, ihre Rechtssprechung über ihre eigenen Staatsbürger auszuüben. (...) Artikel 7: NATO-Angehörige genießen Immunität vor jeder Form von Festnahme, Untersuchung oder Verhaftung durch die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien. Irrtümlich festgenommene oder verhaftete NATO-Angehörige sind umgehend den NATO-Behörden zu übergeben. Artikel 8: NATO-Angehörige sollen sich mitsamt ihrer Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge und Ausrüstung frei und ungehindert und ohne Zugangsbeschränkung in der Bundesrepublik Jugoslawien inklusive ihres Luftraumes sowie ihrer Territorialgewässer bewegen können. Dies schließt ein, ist aber nicht begrenzt auf, das Recht zur Errichtung von Lagern, das Abhalten von Manövern sowie das Recht zur Nutzung sämtlicher Gebiete oder Einrichtungen, die für den Nachschub, Übungen oder Operationen benötigt werden. Artikel 10: Die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien sollen, mit Priorität und den angemessenen Mitteln, die Bewegungen von Personal, Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen, Ausrüstung oder Nachschub durch den Luftraum, in Häfen, auf Flughäfen sowie Straßen erleichtern. Der NATO können keine Gebühren für Starts oder Landungen von Flugzeugen sowie Flüge berechnet werden, ob nun regierungseigen oder gechartert. Ebenso können keine Zölle, Gebühren oder Mautgebühren von NATO- Schiffen für die Landung in oder die Abfahrt von Häfen erhoben werden, ob regierungseigen oder gechartert. Fahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge im Dienst der Operation sind weder der Zulassung und Registrierung noch der Versicherung unterworfen. Artikel 11: Der NATO wird die reine Benutzung von Flughäfen, Straßen, Eisenbahnlinien und Häfen ohne die Entrichtung von Gebühren, Zöllen oder Mautgebühren gewährt. Die NATO soll jedoch keine Befreiung von der Entrichtung angemessener Gebühren für speziell angeforderte und erbrachte Dienste verlangen. Operationen/Bewegungen und der Zugang dürfen jedoch wegen ausstehender Zahlungen für solche Dienste nicht behindert werden. (APA/dpa)