Kosovo
Der "militärische Annex B" zum Rambouillet-Vertrag
Bonn - Der Vertrag von Rambouillet enthält einen "militärischen Annex B", der die Befugnisse und den Status einer NATO-Truppe im Kosovo regelt. Die Deutsche Presse-Agentur dpa dokumentiert wesentliche Punkte des "Annex B": Artikel 6:
a)
Die NATO genießt Immunität vor allen rechtlichen Verfahren, ob zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlich.
b)
NATO-Angehörige genießen unter allen Umständen und zu jeder Zeit Immunität vor der Gerichtsbarkeit der
Konfliktparteien in Bezug auf sämtliche zivil-, verwaltungs-, straf- oder disziplinarrechtlichen Vergehen, welche sie
möglicherweise in der Bundesrepublik Jugoslawien begehen. Die Konfliktparteien sollen die an der NATO-Operation
beteiligten Staaten unterstützen, ihre Rechtssprechung über ihre eigenen Staatsbürger auszuüben. (...)
Artikel 7:
NATO-Angehörige genießen Immunität vor jeder Form von Festnahme, Untersuchung oder Verhaftung durch die
Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien. Irrtümlich festgenommene oder verhaftete NATO-Angehörige sind umgehend
den NATO-Behörden zu übergeben.
Artikel 8:
NATO-Angehörige sollen sich mitsamt ihrer Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge und Ausrüstung frei und ungehindert
und ohne Zugangsbeschränkung in der Bundesrepublik Jugoslawien inklusive ihres Luftraumes sowie ihrer
Territorialgewässer bewegen können. Dies schließt ein, ist aber nicht begrenzt auf, das Recht zur Errichtung von Lagern,
das Abhalten von Manövern sowie das Recht zur Nutzung sämtlicher Gebiete oder Einrichtungen, die für den Nachschub,
Übungen oder Operationen benötigt werden.
Artikel 10:
Die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien sollen, mit Priorität und den angemessenen Mitteln, die
Bewegungen von Personal, Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen, Ausrüstung oder Nachschub durch den Luftraum, in Häfen,
auf Flughäfen sowie Straßen erleichtern. Der NATO können keine Gebühren für Starts oder Landungen von Flugzeugen
sowie Flüge berechnet werden, ob nun regierungseigen oder gechartert. Ebenso können keine Zölle, Gebühren oder
Mautgebühren von NATO- Schiffen für die Landung in oder die Abfahrt von Häfen erhoben werden, ob regierungseigen
oder gechartert. Fahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge im Dienst der Operation sind weder der Zulassung und Registrierung
noch der Versicherung unterworfen.
Artikel 11:
Der NATO wird die reine Benutzung von Flughäfen, Straßen, Eisenbahnlinien und Häfen ohne die Entrichtung von
Gebühren, Zöllen oder Mautgebühren gewährt. Die NATO soll jedoch keine Befreiung von der Entrichtung angemessener
Gebühren für speziell angeforderte und erbrachte Dienste verlangen. Operationen/Bewegungen und der Zugang dürfen
jedoch wegen ausstehender Zahlungen für solche Dienste nicht behindert werden. (APA/dpa)