In Deutschland dürfen laut Embryonenschutzgesetz künstlich hergestellte entwickungsfähige Zellen ausschließlich zum Zweck der Fortpflanzung hergestellt werden. Es dürfen pro Zyklus maximal drei Embryonen hergestellt und auf eine Frau übertragen werden. Die missbräuchliche Verwendung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren belegt. Weil das Gesetz keine überzähligen Embryos vorsieht, ist auch nicht geregelt, was mit ihnen geschehen soll, existiert weder eine Aufbewahrungsfrist noch irgendwelche Vernichtungsvorschriften. Fest steht nur, dass die Verfügungsgewalt über die Embryonen bei den Eltern liegt. (DER STANDARD, Print-Ausgabe 8. 6. 2001)