EU
Direkte Demokratie in Österreich
Wien - Die österreichische Rechtsordnung kennt auf Bundesebene drei Spielarten direkter Demokratie: Volksbegehren,
Volksabstimmung und Volksbefragung. Das Volksbegehren ist eine Form der Gesetzesinitiative. 100.000 Stimmberechtigte oder je
ein Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder können einen Gesetzesvorschlag im Nationalrat einbringen. Der Nationalrat ist
nur verpflichtet, über einen solchen Gesetzesantrag zu beraten. Das war schon 24 Mal der Fall.
Bei einer Volksabstimmung wird den Bürgern dagegen die Frage vorgelegt, ob ein vom Nationalrat gefasster Gesetzesbeschluß
Gesetzeskraft erlangen soll oder nicht. Bisher gab es zwei Volksabstimmungen in Österreich: 1978 zu Zwentendorf und 1994 zum
EU-Beitritt. Der Ausgang ist rechtlich bindend.
Gegenstand einer Volksbefragung darf nur eine "Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung " sein,
"zu deren Regelung der Bundesgesetzgeber zuständig ist" (Art 49b B-VG). Antragsberechtigt sind fünf Mitglieder des Nationalrats
sowie die Bundesregierung. Das Ergebnis einer Volksbefragung, die auf Bundesebene noch nie durchgeführt wurde, hat rechtlich
keine bindende Kraft. (DER STANDARD Print-Ausgabe, 12. 6. 2001)