Die Erstellung von Gutachten wird immer gefährlicher. Nach bisheriger Rechtsprechung haftete ein Sachverständiger für ein fahrlässig unrichtiges Gutachten nur dem Besteller und Dritten, sofern die Interessen des Dritten für den Sachverständigen erkennbar bei der Auftragserteilung vom Besteller mitverfolgt wurden. Seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 79/00 z vom 13. 6. 2000 steht nun fest, dass ein Sachverständiger dem Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren auch dann haftet, wenn sich der Ersteher auf das unrichtige Gutachten verlassen hat. Seit der OGH-Entscheidung 5 Ob 18/00 h vom 5. 9. 2000 gilt, dass ein im Strafprozess bestellter Sachverständiger besonders gefährdet ist. Erweckt das unrichtige Gutachten den Verdacht einer strafbaren Handlung eines Dritten, so haftet der Sachverständige auch diesem Dritten gegenüber.