Panorama
"Nicht Genügend" im Zeugnis: Wie man sich wehrt
Wien -
Wer einen einzigen "Fleck" in einem Pflichtgegenstand im Jahreszeugnis hat, kann unabhängig von der Berechtigung zum Aufsteigen - zu Beginn des folgenden Schuljahrs eine Wiederholungsprüfung ablegen.
Bei zwei Fünfer zur Nachprüfung
Bei "Nicht Genügend" in zwei Pflichtfächern darf der Schüler vorläufig nicht aufsteigen, hat aber die Möglichkeit, zu Beginn des nächsten Schuljahrs in beiden Gegenständen zu einer Nachprüfung anzutreten. Bei einem Fünfer in drei oder mehr Gegenständen ist kein "Nachzipf" erlaubt, die Klasse muss noch einmal absolviert werden. Allerdings kann man sich unter Umständen bei einem Schulwechsel - zum Beispiel von der AHS-Unterstufe in die Hauptschule - die Wiederholung der Schulstufe ersparen. Ausnahmeregelungen gibt es in Volks- und Sonderschulen.
Berufen
Wer sich ungerecht behandelt fühlt, hat die Möglichkeit, gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächste Klasse bzw. den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe zu berufen. Eine Berufung ist schriftlich, telegrafisch oder mittels Fax innerhalb von fünf Tagen ab Erhalt der Entscheidung der Klassenkonferenz bei der Schule einzubringen. In die Frist nicht eingerechnet werden dabei die Tage des Postlaufs und der Zustellungstag bzw. Bekanntgabetag der Entscheidung.
Über die Berufung hat die Schulbehörde erster Instanz innerhalb von drei Wochen nach Einlangen bei der Schule zu entscheiden. Die Berufung hat dabei keine aufschiebende Wirkung: Bis zu einer eventuell anders lautenden Entscheidung darf der betroffene Schüler nicht aufsteigen bzw. gilt die letzte Schulstufe als nicht abgeschlossen. (APA)