Bild nicht mehr verfügbar.

Foto: Reuters/Polan
Wien - Eine Reihe von Neuerungen im Justizbereich tritt am Sonntag in Kraft: Mit der gemeinsamen Obsorge können sich Eltern nach der Scheidung künftig das Sorgerecht teilen, außerdem wird im neuen Kindschaftsrecht die Volljährigkeitsgrenze an das Wahlalter angeglichen und auf 18 Jahre gesenkt. Damit haben rund 79.000 18-Jährige ab sofort alle Rechte und Pflichten Erwachsener auf dem Gebiet des Privatrechts. Parallel dazu gilt das Jugendgerichtsgesetz nur mehr bis zum 18. Geburtstag. Für Straftäter zwischen 18 und 19 Jahren gilt also künftig das Erwachsenenstrafrecht - allerdings in einer für "junge Erwachsene" (18 bis 21 Jahre) gemilderten Form. Die Herabsetzung der Volljährigkeit hat noch eine weitere Schattenseite - und zwar ein Jahr weniger Unterhaltsvorschuss vom Staat, wenn der Vater nicht bereit ist, den gesetzlichen Unterhalt für das Kind zu zahlen. Allerdings gibt es für vier Geburtsjahrgänge eine Übergangsregelung. Hat ein Kind mit 1. Juli 2001 das 14. Lebensjahr vollendet, bekommt die Mutter den Unterhaltsvorschuss weiterhin bis zum 19. Geburtstag. Die gemeinsame Obsorge beider Elternteile tritt nach erfolgter Scheidung automatisch in Kraft. Sollte das Gericht bei Uneinigkeit der Partner nur einem Elternteil das Sorgerecht zusprechen, gelten für den anderen Elternteil neue Besuchs- und Informationsrechte: Die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen wird erleichtert, bei Nicht-Einhaltung der Besuchsvereinbarungen sind Sanktionen (z.B. über die Informations- und Äußerungsrechte) möglich. (APA)