Wien - Als dieser Tage die Zahlscheine für die Studiengebühren des Wintersemesters ins Haus flatterten, haben sich manche berufstätige Studenten gefragt, ob die neue Be- lastung zumindest in ihrer Steuererklärung als Fort- und Weiterbildung geltend gemacht werden könnte. Doch gegen dieses Ansinnen hat schon der letzte Finanzminister, Rudolf Edlinger, vorgebaut, so der Steuerberater Karl Bruckner von der BDO Auxilia. In den Durchführungserlässen zur Steuerreform 2000 werden nämlich dezidiert die Kosten einer Ausbildung an einer Allgemeinen Höheren Schule und einer Universität als steuerlich wirksame Betriebsausgaben oder Werbekosten ausgeschlossen. Ein Kurs an einer Fachhochschule kann hingegen schon als berufliche Weiterbildung abgesetzt werden, solange die Aus- bildung mit dem bereits ausgeübten Beruf in einer direkten Verbindung steht. Bruck- ner sieht darin eine sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung, etwa zwischen einem Buchhaltungskurs an der Wirtschaftsuniversität und an einer Fachhochschule. "Doch die Finanz hat damals erklärt, dass sie irgendwo eine Grenze ziehen muss", sagt Bruckner. Arbeitgeberzuschuss Etwas mehr Spielraum gibt es dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten einer Universitätsausbildung bezahlt. Wenn das Unternehmen beweisen kann, dass diese Ausbildung ausschließlich seinem Interesse dient, etwa weil es einen Experten auf einem Spezialgebiet benötigt, den es auf dem Arbeitsmarkt nicht gibt, dann kann dieser Zuschuss brutto für netto ausgezahlt werden. Andernfalls gilt der Kostenersatz für die Studiengebühren als Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der wie ein Gehalt versteuert werden muss. (ef, DER STANDARD, Printausgabe 12.7.2001)