Wien - Im Zusammenhang mit Asylwerber-Beschwerden wegen behaupteter Übergriffe und menschenunwürdiger Behandlung bei einer Razzia im Flüchtlingslager Traiskirchen wurden nun beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Säumnisbeschwerden gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich (UVS) eingebracht. Fünf Monate nach Schluss der mündlichen Verhandlungen sei noch immer keine Entscheidung gefallen, begründete die mit dem Fall betraute Wiener Anwaltskanzlei von Wolfgang Rainer den Schritt. Am 17. Jänner 2000 wurde - im Zuge der Aufdeckung eines Suchtgifthandels - die Unterkunft der Asylwerber durchsucht. 32 Schwarzafrikaner beschwerten sich in der Folge u.a. wegen mehrstündiger Freiheitsentziehung, Handfesselungen, Analvisitationen, Misshandlungen und Körperverletzungen. Das gemeinsame Verfahren in der Causa wurde vor dem UVS in St. Pölten unter dem Vorsitz von Paul Marzi am 10. Juli vergangenen Jahres eröffnet und am 9. März 2001 abgeschlossen. Wie es in der Aussendung der Rechtsanwaltskanzlei heißt, ist dem UVS zuzugestehen, dass die Einhaltung der Sechs-Monate-Frist im vorliegenden Fall auf Grund seines Umfanges nicht möglich sei: An 24 Verhandlungstagen wurden rund 80 Zeugen und beteiligte zu insgesamt 282 Beschwerdepunkten vernommen. Dennoch wäre der Senat nach Meinung der Rechtsvertreter verpflichtet gewesen, über die bereits im Februar 2000 erhobenen Beschwerden ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Ausgeführt wurde weiters, dass der mit der Causa betraute Paul Marzi (dem die Kanzlei bereits im März Lob für seine Verhandlungsführung zollte, Anm.) das einzige zur Behandlung von Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerden zuständige Mitglied des UVS sei. Dem Juristen sei zudem - trotz notorischer Überbelastung - zusätzlich eine Reihe anderer Agenden zugewiesen worden, wurde Kritik an der Organisation bzw. Geschäftsverteilung des UVS geübt. Die Anwaltskanzlei betonte die Wichtigkeit fristgerechter Entscheidungen im Hinblick darauf, dass die Asylverfahren der Beschwerdeführer, aber auch jene von wichtigen Zeugen des Vorfalls, mittlerweile nach und nach ins Endstadium gelangen und somit der Aufenthaltsstatus zunehmend ungesichert sei. Folge der UVS-Entscheidung könnten Amtshaftungsverfahren zur Erlangung von Schadenersatz sein, wobei die Verfügbarkeit aller Betroffenen dann in Frage stehe. Zum weiteren Procedere wurde erläutert, dass der VwGH in Säumnisbeschwerdeverfahren eine dreimonatige Nachfrist setze. Diese könne auf begründeten Antrag des UVS noch ein Mal um höchstens drei Monate verlängert werden. Wird diese Frist versäumt, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerden auf den Verwaltungsgerichsthof über. (APA)