Wien - Ein Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) könnte tausenden Österreichern, vorwiegend Männern, den Weg in die - eigentlich bereits per 1. Juli 2000 abgeschaffte - vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ebnen. Wie nun bekannt wurde, hat der OGH bereits Ende Juni entschieden, dass der Antrag eines damals 55-jährigen Oberösterreichers auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit zulässig ist. - Die Regierung wollte derartige Fälle per Sonderregelung verhindern. Handlungsbedarf der Regierung Zur Vorgeschichte: Die Pension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit wurde mit 1. Juli 2000 abgeschafft, da die Regierung nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) einen Ansturm auf diese Pensionsform befürchtete. Eigentlich hätte die Abschaffung erst im Zuge der Pensionsreform ein halbes Jahr später erfolgen sollen. Allerdings hatte der EuGH im Mai 2000 die unterschiedlichen Antrittsalter von Männern und Frauen (57 bzw. 55 Jahre) als für diese Pensionsart unzulässig aufgehoben, womit die Regierung Handlungsbedarf sah. Da die Aufhebung per 1. Juli lediglich die im Juni beantragten Pensionen mit einbezog, nicht aber jene Anträge, die zwischen der Veröffentlichung des EuGH-Urteils am 24. Mai und dem 1. Juni eingebracht worden waren, suchte die Regierung für diese Anträge eine Sonderlösung: Die 5.388 Anträge auf Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit wurden nachträglich in Anträge auf Invaliditätspension umdefiniert, bei der allerdings strengere Kriterien angelegt werden. EU-rechtswidrige Männerdiskriminierung Genau diese Regelung werde vom OGH in dem nun vorliegenden Urteil aber nicht akzeptiert, so Johannes Winkler, Anwalt des Oberösterreiches. Im Wesentlichen laufe der Beschluss darauf hinaus, dass die "quasi-Ungültigkeitserklärung" (Winkler) der Anträge eine neuerliche, EU-rechtswidrige Männerdiskriminierung darstelle, weil von den 5.388 Anträgen 92 Prozent auf Männer entfallen. Dass eben diese Anträge per Gesetz in Anträge auf Invaliditätspension umdefiniert wurden, sei irrelevant, so Winkler: "Gemeinschaftsrecht ist direkt anzuwenden." Entscheidung des Arbeitsgerichts Ob der Kläger tatsächlich seine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit antreten wird, hängt laut Winkler nun von der Entscheidung des Arbeitsgerichtes ab. Allerdings seien die gesundheitlichen Voraussetzungen in diesem Fall gegeben. Gute Chancen rechnet sich Winkler auch für all jene der 5.388 Antragssteller aus, die ebenfalls den Rechtsweg gegangen sind (seinen Angaben zufolge rund die Hälfte). Ob die rückwirkende Abschaffung der Erwerbsunfähigkeitspension überhaupt zulässig ist (Stichwort: Vertrauensschutz) wird laut Winkler in den nächsten zwei Monaten geprüft. Im Sozialministerium kannte man das Urteil am Freitag noch nicht und wollte daher vorerst keine Stellungnahme über mögliche Konsequenzen abgeben. Zuletzt wurden im Juni dieses Jahres noch 86.471 Erwerbsunfähigkeitspensionen ausgewiesen. Die Zahl dieser jetzt nicht mehr existenten Pensionsart sinkt aber monatlich nur leicht - im Jänner hatte es 89.025 Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitspension gegeben. (APA)