Zweibrücken - Der rechtswidrige Import und Vertrieb so genannter Plagiate von Markenartikeln kann für den Importeur und den Vertreiber teuer werden. Nach einem Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hat sich der Streitwert, nach dem sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren richten, am wirtschaftlichen Interesse des betroffenen Markenherstellers zu orientieren. Maßgeblich dafür sei nicht die Anzahl der verkauften Imitate, sondern in erster Linie der Umsatz, den das Unternehmen selbst insgesamt mit den geschützten Marken erziele (Az.: 4 W 21/01). Das Gericht gab mit seinem grundlegenden Beschluss der Beschwerde von Rechtsanwälten statt, die einen Hersteller von Uhren bei einer Unterlassungsklage vertreten hatten und setzte den Streitwert auf 500.000 Mark fest. Das Unternehmen verkauft weltweit Armbanduhren. In diesem Fall war festgestellt worden, dass der beklagte Importeur "nur" etwa 50 Uhren als Plagiate vertrieben hatte. Das OLG wertete diese vergleichsweise geringe Menge für die Festsetzung der Streitwerthöhe jedoch als unerheblich. Maßgeblich seien allein die Umsatzzahlen des Herstellers, heißt es in dem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Beschluss. (dpa)