Foto: PhotoDisc
Wien - Vergangene Woche endete die Begutachtungsfrist für den Entwurf eines österreichischen E-Commerce-Gesetzes ("ECG"). Einwände gab es nicht. Damit kann der Entwurf nun an den Nationalrat gehen, um zum 1. Jänner in Kraft treten zu können. Der aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenkende elektronische Geschäfts- und Rechtsverkehr steht damit in Österreich erstmals vor einer gesetzlichen Regelung. Das neue Gesetz, das weitgehend auf EU-rechtlichen Vorgaben (E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG) beruht, wird für jedermann, der am Onlinevertrieb von Waren und Dienstleistungen teilnimmt, egal ob Dienstanbieter oder Nutzer, verbindlich sein. Ein besonderes Anliegen des künftigen Gesetzes ist der Verbraucherschutz. Keine Zulassung Im Einklang mit der von der EU erlassenen E-Commerce-Richtlinie stellt das Gesetz eingangs klar, dass die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Onlineanbieters keiner besonderen Zulassung bedarf. Die sonstigen Genehmigungen, die der Anbieter bereits "offline" benötigt (Gewerbeberechtigung, Bankkonzession etc.), bleiben aber weiterhin erforderlich. Unternehmer, die über das Internet ihre Waren oder Dienstleistungen anbieten, müssen auf ihrer Homepage in Zukunft ihre Identität (Namen oder Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse, Firmenbuchnummer usw.) klar und deutlich offen legen. Erläuterungen Die einzelnen technischen Schritte, die der Nutzer zu seiner Vertragserklärung und zum Vertragsabschluss ausführen muss, müssen auf der Homepage des Anbieters künftig verständlich erläutert werden. Selbst ein Laie muss problemlos erkennen können, dass und wie er seine Erklärung abgibt. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen auf eine Weise zur Verfügung gestellt werden, dass sie gespeichert und wiedergegeben werden können. Auch hat der Internetanbieter künftig die technischen Voraussetzungen zu schaffen, damit der Nutzer allfällige Eingabefehler vor der Abgabe seiner Vertragserklärung erkennen und noch rechtzeitig berichtigen kann. Onlineanbieter werden verpflichtet, den Eingang einer Bestellung unverzüglich elektronisch zu bestätigen. Klargestellt wird weiters, dass eine elektronische Vertragserklärung, zum Beispiel eine Bestellung, schon dann als zugegangen gilt, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt ist, technisch abrufen kann. Diese Bestätigung kann auch automatisch erfolgen. Der Zeitpunkt des Zugangs ist besonders für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und die daraus resultierenden vertragsrechtlich relevanten Fristen wichtig. Verantwortlichkeit von "Host-Providern" Neben diesen wichtigen vertragsrechtlichen Bestimmungen wird im neuen E-Commerce-Gesetz auch die Verantwortlichkeit von "Host-Providern" (Providern, die Speicherplätze für fremde Inhalte zur Verfügung stellen) und von Betreibern so genannter "Suchmaschinen" erstmals gesetzlich geregelt. Diese genannten Anbieter sollen für über ihre Dienste abrufbare Informationen nicht verantwortlich gemacht werden können, solange ihnen keine Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen sich der rechtswidrige Inhalt dieser Informationen ergibt. Das Gleiche gilt, wenn sie unverzüglich tätig werden, um den Zugang zu rechtswidrigen Informationen zu sperren, sobald sie Kenntnis von deren Inhalt haben. Verknüpfungen Auch die Verantwortlichkeit für die längst üblich gewordenen Verknüpfungen, die den Internetnutzer von einer Website zu einer anderen Website führen ("Hyperlinks"), wird einer gesetzlichen Regelung zugeführt. Auch hier gilt, dass der Anbieter, der den Hyperlink eröffnet hat, für die Informationen auf der verwiesenen Homepage nicht verantwortlich ist, sofern er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat beziehungsweise, sobald er dieses Bewusstsein erlangt hat, den elektronischen Verweis unverzüglich entfernt. (DER STANDARD, Printausgabe 4.9.2001)