Karlsruhe - Mehr Rechtssicherheit bei Versteigerungen im Internet. Zumindest für Deutschland ist nun klar, wann Anbieter bei Netzauktionen an ihr Verkaufsangebot gebunden sind: Wer etwas versteigern will, muss sich später beim Wort nehmen lassen, auch wenn ihm der erzielte Preis nicht passt. Der Bundesgerichthof (BGH) in Karlsruhe legt in einem Urteil vom 7. November (VIII ZR 13/01) die Maßstäbe fest. Der BGH gab einem Mann Recht, der über das Webauktionshaus ricardo.de einen neues, nach Verkaufsliste 57.000 DM (29.100 Euro) teures Auto für rund 26.000 DM (13.300 Euro) ersteigert hatte. Der Verkäufer, ein Autohändler, wollte nach Erteilung des Zuschlags den Wagen aber nur für 39.000 Mark (knapp 20.000 Euro) verkaufen. Er hatte für die Versteigerung einen Startpreis von zehn Mark, die Schrittweite der abzugebenden Gebote und die Dauer der Auktion (fünf Tage) festgelegt - einen Mindestverkaufspreis für des Auto fixierte er nicht. Letztlich für den BGH entscheidend war aber dies: Der beklagte Händler gab zugleich mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gegenüber dem Auktionsveranstalter auch die Erklärung ab, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste Kaufangebot an. Diese Möglichkeit war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ricardo.de vorgesehen. Verpflichtung Für den BGH war damit schon nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in dem Moment ein Kaufvertrag zustande gekommen, als der Höchstbieter feststand. Der Händler war deshalb also zur Übereignung des Autos verpflichtet. In ihrem Urteil halten die Karlsruher Richter zunächst fest, dass Willenserklärungen auch per Mausklick abgegeben werden können. Ihrer Ansicht nach hatte der Händler nicht nur eine unverbindliche Aufforderung abgegeben, Kaufgebote zu machen, sondern bereits eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung - nämlich die, das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot anzunehmen. Da der Händler dies bei der Freischaltung der Seite selbst gesondert erklärt hatte, musste der BGH auch nicht auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses zurückgreifen. (jwo, DER STANDARD, Printausgabe 13.11.2001)