Panorama
OGH-Urteil zu Unfall mit Gegenverkehr
Ist ein Fahrstreifen blockiert, darf Fahrzeuglenker vertrauen, dass Entgegenkommende anhalten
Wien - Ein am Fahrbahnrand abgestellter PKW blockiert die Fahrspur, es kommt dadurch zu einem Unfall: eine Situation, die oft zu langwierigen Prozessstreitigkeiten über die Verschuldensfrage führen kann. Die ARBÖ-Verkehrsjuristen berichten nun von einem derartigen Rechtsfall, bei dem in erster Instanz den PKW-Lenker das Alleinverschulden traf, in zweiter Instanz jedoch die Klage abgewiesen wurde. Der OGH-Fall
Im vorliegenden Fall kam ein PKW-Lenker beim Vorbeifahren an zwei, am rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugen, auf die linke Fahrbahnseite. Durch den blockierten Fahrstreifen wurde die ursprünglich 5,6 Meter breite Fahrbahn derart verengt, dass praktisch nur ein Fahrstreifen frei blieb. Beim Passieren der parkenden Fahrzeuge musste deshalb die Fahrbahnmitte überschritten werden. Ein entgegenkommender Motorradfahrer musste deshalb so stark abbremsen, dass er zum Sturz kam. Dadurch wurde der mitfahrende Sohn des Motorradfahrers verletzt und am Motorrad entstand Sachschaden. Der PKW-Lenker war der Ansicht, dass ihn kein Verschulden treffe, da der Unfall unvermeidbar gewesen, der Motorradfahrer unaufmerksam und zu schnell unterwegs gewesen war.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die Klage des Motorradlenkers letztendlich ab, da der Motorradfahrer wohl darauf vertrauen durfte, dass der PKW-Lenker seine Vorbeifahrt abwarten hätte müssen. Allerdings hätte eine stärkeres Bremsmanöver ausgereicht um noch kollisionsfrei den PKW passieren zu können. Der Unfall war daher auf einen Fahrfehler des Motorradlenkers zurückzuführen und es traf ihn alleine das Verschulden.
Der OGH begründet
ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Göppert erläuert: "Vorbeifahren unter Überschreitung der Fahrbahnmitte ist - laut OGH - nur dann erlaubt, wenn der Lenker mit Sicherheit damit rechnen kann, den Gegenverkehr nicht zu gefährden oder zu behindern." Ist der Vorbeifahrende in seiner Sicht behindert, darf er - bis er wieder die entsprechende Sicht auf die Fahrbahn hat - nur in Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren.
"Der OGH stellte weiter fest, dass - wenn ein Fahrstreifen durch ein abgestelltes Fahrzeug blockiert wird - ein Kraftfahrzeuglenker darauf vertrauen darf, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug, dessen Fahrstreifen durch ein Hindernis verengt ist, vor diesem Hindernis anhalten und dem Gegenverkehr die Vorfahrt ermöglichen werde", so die ARBÖ-Verkehrsjuristin weiter.
Fahren auf halbe Sicht ist nur dann erforderlich, wenn über eine weitere uneinsehbare Strecke durch parkende Fahrzeuge lediglich ein Fahrstreifen zur Verfügung steht und der Lenker, der den freien Fahrstreifen benützt, damit rechnen muss, dass Fahrzeuge entgegenkommen. "Bei einem einzelnen abgestellten Fahrzeug kann dieses Gebot nicht gefordert werden. Außerdem," so ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Göppert abschließend, "kann von einem aufmerksamen Fahrzeuglenker verlangt werden innerhalb einer zumutbaren Reaktionszeit normale 'Abwehrhandlungen' wie Auslenken oder Ähnliches zu setzen." (red)