Deutschland
Vertrauensfrage in der deutschen Verfassung
Berlin - Der deutsche Bundeskanzler kann nach den Bestimmungen des Grundgesetzes durch Antrag an das Parlament überprüfen lassen, ob er noch die Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten hat. Dieser Antrag des Kanzlers wird als Vertrauensfrage bezeichnet. Zwischen der Vertrauensfrage und der Abstimmung im Bundestag müssen 48 Stunden liegen.
Erreicht der Kanzler in der Abstimmung des Bundestags nicht die erforderliche Zustimmung der Mehrheit aller gewählten Abgeordneten von zurzeit 334 Stimmen ("Kanzlermehrheit" oder absolute Mehrheit), hat der Bundeskanzler das Recht, binnen 21 Tagen dem Bundespräsidenten die Auflösung des Parlaments vorzuschlagen (gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes). Erklärt der Bundespräsident den Bundestag daraufhin für aufgelöst, muss das Parlament innerhalb von 60 Tagen neu gewählt werden.
Den Antrag an den Bundespräsidenten kann der Bundeskanzler innerhalb der 21 Tage auch wieder zurückziehen. Voraussetzung ist aber, dass der Bundespräsident noch nicht entschieden hat. Eine Auflösung wird dann nicht nötig, wenn der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen "anderen" Kanzler, wie es im Grundgesetz wörtlich heißt, wählt.
Der Bundeskanzler hat die Möglichkeit, die Vertrauensfrage mit einer konkreten Gesetzesvorlage zu verbinden. Gerhard Schröder hat das Votum mit der Abstimmung über den Anti-Terror-Einsatz der Bundeswehr verbunden. Er ist damit der erste Bundeskanzler, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.
Bisher ist die Vertrauensfrage im deutschen Bundestag drei Mal gestellt worden: - Am 20. September 1972 brachte Bundeskanzler Willy Brandt einen solchen Antrag ein. Er hatte kurz zuvor ein konstruktives Misstrauensvotum überstanden, aber nach einigen Parteiübertritten keine Mehrheit im Parlament mehr. Brandt verlor mit 233:248 Stimmen. Die vorzeitige Neuwahl am 19. November 1972 gewannen SPD und FDP mit 45,8 beziehungsweise 8,4 Prozent der Stimmen.
- Am 5. Februar 1982 stellte Kanzler Helmut Schmidt die Vertrauensfrage. Mit 269:224 Stimmen bewiesen ihm SPD und FDP das Vertrauen - trotz wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Differenzen unter den Koalitionspartnern. Der Bundestag wurde nicht aufgelöst.
Noch im selben Jahr allerdings brach dieses Regierungsbündnis. Zur Ablösung Schmidts durch Helmut Kohl führte aber nicht die Vertrauensfrage. CDU/CSU und FDP machten stattdessen von dem Instrument des konstruktiven Misstrauensvotums Gebrauch (Artikel 67): Sie schlugen dem Parlament Kohl als Kanzlerkandidaten vor, den dieses am 1. Oktober 1982 denn auch mit 265:235 Stimmen wählte.
- Am 17. Dezember 1982 stellte Kohl die Vertrauensfrage in der erklärten Absicht, der Bundestag möge ihm das Misstrauen aussprechen. Kohl "verlor" mit 8:218 Stimmen, weil 248 Unions- und FDP-Abgeordnete sich enthielten. Auf diese Weise wurden Neuwahlen herbeigeführt. Die Koalition aus CDU/CSU und FDP war sich sicher, dass sie die Bundestagswahl gewinnen würden, und wollte sich so vom Volk legitimieren lassen. Das geschah bei der Wahl am 6. März 1983 auch. CDU/CSU und FDP erhielten 48,8 und 7,0 Prozent der Stimmen. (APA)