Wien - Was auf der Wurst auf dem Etikett steht, ist auch
fast immer drinnen. Das ergab eine Kontrolle der Arbeiterkammer (AK)
im vergangenen Sommer. Doch trotz einer Verbesserung sind die
AK-Konsumentenschützer nicht ganz zufrieden. Nachdem bei Prüfungen im
März sieben Würste mit Separatorenfleisch gefunden worden waren,
wurden bei der Nachkontrolle im Sommer immer noch zwei deswegen als
verfälscht beanstandet. Außerdem waren im März vier Würste falsch
gekennzeichnet, bei der Nacherhebung war wieder ein Produkt falsch
etikettiert.
Beanstandet wurden beim Separatorenfleisch laut AK eine
Leberstreichwurst und eine Puten Spezial Dauerwurst. Eine der
betroffenen Firmen habe sofort auf das Ergebnis der Nachkontrolle
reagiert, und in der Folge sei diese Wurst auch wieder in Ordnung
gewesen, so die Arbeiterkammer. Eine Streichwurst war bei dem Test
falsch etikettiert und enthielt Geflügelfleisch, das nicht angegeben
war.
Mindesstrafen für Verstöße gefordert
Seit Ende März ist in Österreich Separatorenfleisch (mechanisch
vom Knochen abgetrenntes Fleisch, Anm.) in Wurst- und Fleischwaren
unzulässig, hieß es heute, Montag, in einer Aussendung. Daher habe
die AK im Juli erneut von der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Wien
insgesamt 18 Wurstproben von sechs Produzenten auf Separatorenfleisch
und richtige Kennzeichnung überprüfen lassen. Dabei wurden
Wurstsorten eingekauft und nachkontrolliert, die bereits bei der
Ersterhebung im März beanstandet worden waren. Darüber hinaus wollte
die AK wissen, wie es um ähnliche Wurstwaren der gleichen Anbieter
steht.
"Die Konsumenten müssen für ihr Geld sicher sein, dass sie nicht
getäuscht werden und sich auf die Kennzeichnung verlassen können.
Daher verlangen wir ein besseres Lebensmittelrecht", so die AK. Dabei
wolle die Arbeiterkammer die Festlegung von Mindeststrafen bei
lebensmittelrechtlichen Verstößen. Seien auch bei den Nachkontrollen
die Ergebnisse unverändert schlecht, so müssten die betreffende Firma
und das beanstandete Produkt öffentlich genannt werden, forderte die
AK. Die Verantwortlichkeit bei Verwaltungsstrafverfahren müssten die
Unternehmer bzw. die Unternehmensleitung treffen. Dabei sollte
klargestellt werden, dass nicht die Filialleiter für die Versäumnisse
verantwortlich gemacht werden, verlangte die AK. (APA)