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Wien - Was auf der Wurst auf dem Etikett steht, ist auch fast immer drinnen. Das ergab eine Kontrolle der Arbeiterkammer (AK) im vergangenen Sommer. Doch trotz einer Verbesserung sind die AK-Konsumentenschützer nicht ganz zufrieden. Nachdem bei Prüfungen im März sieben Würste mit Separatorenfleisch gefunden worden waren, wurden bei der Nachkontrolle im Sommer immer noch zwei deswegen als verfälscht beanstandet. Außerdem waren im März vier Würste falsch gekennzeichnet, bei der Nacherhebung war wieder ein Produkt falsch etikettiert. Beanstandet wurden beim Separatorenfleisch laut AK eine Leberstreichwurst und eine Puten Spezial Dauerwurst. Eine der betroffenen Firmen habe sofort auf das Ergebnis der Nachkontrolle reagiert, und in der Folge sei diese Wurst auch wieder in Ordnung gewesen, so die Arbeiterkammer. Eine Streichwurst war bei dem Test falsch etikettiert und enthielt Geflügelfleisch, das nicht angegeben war. Mindesstrafen für Verstöße gefordert Seit Ende März ist in Österreich Separatorenfleisch (mechanisch vom Knochen abgetrenntes Fleisch, Anm.) in Wurst- und Fleischwaren unzulässig, hieß es heute, Montag, in einer Aussendung. Daher habe die AK im Juli erneut von der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Wien insgesamt 18 Wurstproben von sechs Produzenten auf Separatorenfleisch und richtige Kennzeichnung überprüfen lassen. Dabei wurden Wurstsorten eingekauft und nachkontrolliert, die bereits bei der Ersterhebung im März beanstandet worden waren. Darüber hinaus wollte die AK wissen, wie es um ähnliche Wurstwaren der gleichen Anbieter steht. "Die Konsumenten müssen für ihr Geld sicher sein, dass sie nicht getäuscht werden und sich auf die Kennzeichnung verlassen können. Daher verlangen wir ein besseres Lebensmittelrecht", so die AK. Dabei wolle die Arbeiterkammer die Festlegung von Mindeststrafen bei lebensmittelrechtlichen Verstößen. Seien auch bei den Nachkontrollen die Ergebnisse unverändert schlecht, so müssten die betreffende Firma und das beanstandete Produkt öffentlich genannt werden, forderte die AK. Die Verantwortlichkeit bei Verwaltungsstrafverfahren müssten die Unternehmer bzw. die Unternehmensleitung treffen. Dabei sollte klargestellt werden, dass nicht die Filialleiter für die Versäumnisse verantwortlich gemacht werden, verlangte die AK. (APA)