Wird ein Heimarbeitervertrag einvernehmlich in einen echten Arbeitsvertrag umgewandelt, sodass der Arbeitnehmer nicht mehr zu Hause, sondern im Unternehmen zu arbeiten hat, hat dieser Anspruch auf eine Abfertigung. Diesen Anspruch behält er auch dann, wenn er kurz nach der Umwandlung das Dienstverhältnis aus eigener Initiative kündigt. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs wird durch die Umwandlungsvereinbarung der "echte" Arbeitsvertrag völlig neu begründet und der alte Heimarbeitervertrag komplett beendet. Die spätere Selbstkündigung ist daher irrelevant (8 ObA 92/01i, 13. 9. 2001). (lfa)