Inland
Oberstaatsanwalt lehnt Diversion für Vergehen gegen § 209 ab
37-Jähriger soll für freiwilligen Sex mit Jugendlichem bestraft werden
Wien - Richter Thomas Schrammel sah im August 2001 im WienerStraflandesgericht keinen Grund, einen 37-jährigen Computertechnikerzu verurteilen, weil ein 15 Jahre alter Bursch mit ihm eine Beziehungeingegangen war, in der mit beiderseitigem Einverständnis diesexuelle Komponente ausgelebt wurde. Das Verfahren wegen § 209Strafgesetzbuch ("Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter 18Jahren") sollte nach dem Willen des Richters mittels Diversionerledigt werden: Gegen eine Buße von 20.000 Schilling (1.453 Euro)wäre das Verfahren eingestellt worden und der 37-Jährige einerVorstrafe entgangen.
Der Staatsanwalt war mit dieser Vorgangsweise aber nichteinverstanden. Er meldete Rechtsmittel an. Die OberstaatsanwaltschaftWien verlangt nun ein deutliches Zeichen: Der Täter möge wegen "derbesonderen Schwere seiner Schuld" bestraft werden. So wird unteranderem die "mehrmalige Tatwiederholung" gerügt.
Die Entscheidung darüber obliegt jetzt dem WienerOberlandesgericht, wo vor wenigen Wochen in einem ähnlich gelagertenFall die unbedingte Strafe für einen so genannten einschlägigvorbestraften Täter von einem auf fünf Monate erhöht worden ist. DieJustiz kennt in Bezug auf das Schutzalter aber nicht nur beihomosexuellen Beziehungen offensichtlich kein Pardon: Der ObersteGerichtshof hat - wie berichtet - einen knapp über 18-Jährigenrechtskräftig zu zwei Monaten bedingt verurteilt und die Diversionabgelehnt, weil dieser mit seiner damals 13 Jahre und zwei Monatealten Freundin Sex hatte. Nach geltendem Recht wäre dies erst nachVollendung ihres 14. Lebensjahres erlaubt gewesen. (APA)