Wien/Linz - Firmen und auch Vereine, die Reklamematerial oder andere Informationen - etwa jetzt in der Vorweihnachtszeit - hinter den Scheibenwischern von parkenden Autos anbringen, riskieren erhebliche Geldstrafen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis, dass dies nach der Straßenverkehrsordnung verboten ist. Der "Übeltäter" - ein Firmenchef - musste 1.000 S (72,7 Euro) zahlen. Es geht um den Paragrafen 82 der Straßenverkehrsordnung, der verhindern soll, dass die Straße zu "verkehrsfremden Zwecken" benützt wird. Ein Wiener Geschäftsmann war in diesem Zusammenhang zu 1.000 Schilling Strafe verurteilt worden, weil seine Mitarbeiter in der Vorweihnachtszeit 1999 bei geparkten Autos Reklamezettel hinter die Scheibenwischer gesteckt hatten. Der Mann berief gegen die Strafe, die Causa ging bis zum Verwaltungsgerichtshof, der kürzlich die Beschwerde des "Zettel-Sünders" abwies. Der Verwaltungsgerichtshof qualifizierte das Anbringen von Reklamematerial an parkenden Autos eindeutig als "verkehrsfremde Benützung der Straße im Sinne des Paragrafen 82 der Straßenverkehrsordnung". Dies gelte auch dann, wenn ein Firmenchef nicht selbst die Zettel verteilt sondern dies durch Mitarbeiter erledigen lässt. Ohne Belang sei es laut VwGH, von wem eine diesbezügliche Anzeige komme, entweder von einem Exekutivebeamten, der den illegalen "Reklamefeldzug" bemerkt, oder auch von einem Autofahrer, der sich darüber ärgert. Geschäftsleute, aber auch Verantwortliche von Vereinen, könnten sich - so die Behörden - nicht darauf ausreden, sie hätten keine Ahnung davon gehabt, dass es verboten ist, parkende Autos als "Werbeträger" zu verwenden. "Bei den Bewilligungen für das Verteilen von Flugblättern wird ausdrücklich auf den Paragrafen 82 der Straßenverkehrsordnung hingewiesen", so beispielsweise ein Sprecher des Magistrates Linz. Übrigens gibt es auch in Linz jedes Jahr mehrere Fälle, in denen Strafen für das unerlaubte Anbringen von Werbematerial hinter den Scheibenwischern verhängt werden. "Ersttäter" kommen mit 1.000 Schilling davon, bei "Wiederholung" wird die Sache empfindlich teurer. (APA)