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Wien - In einer neuen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) eine grundsätzliche Klarstellung zur Frage eines Verbots der Beschäftigung durch einen Konkurrenten getroffen. Der OGH hatte über folgenden (von ihm so angenommenen, tatsächlich etwas komplexeren) Fall zu entscheiden (8 ObA 113/01 b, vom 13. 9. 2001): Der Beklagte sollte als Geschäftsführer zu einem anderen Unternehmen wechseln. Er hatte mit dem klägerischen Unternehmen einen befristeten Vertrag über das neue Dienstverhältnis als Geschäftsführer abgeschlossen, das nach Ausscheiden aus dem alten Unternehmen angetreten werden sollte. Der ausscheidende Geschäftsführer sagte jedoch dem bisherigen Dienstgeber zu, bis zu seinem Ausscheiden einen geeigneten Nachfolger zu finden, und legte dies auch dem neuen Dienstgeber offen. Da sich kein ausreichend qualifizierter Nachfolger fand, kam es zwischen dem Geschäftsführer und dem neuen Dienstgeber zu Auseinandersetzungen, sodass das neue Dienstverhältnis nicht angetreten wurde. Der Geschäftsführer blieb beim bisherigen Unternehmen und wurde dort weiterbeschäftigt. Konventionalstrafe Im Vertrag über das neue (nicht angetretene) Dienstverhältnis war sowohl ein Wettbewerbsverbot (§ 7 Angestelltengesetz - AngG) als auch eine Konkurrenzklausel einschließlich Konventionalstrafe (§ 31 AngG) vereinbart. Der enttäuschte neue Dienstgeber versuchte nun, mittels einstweiliger Verfügung (EV), während der gesamten Laufzeit des "geplatzten" neuen Dienstvertrages ein Beschäftigungsverbot des Geschäftsführers in seinem ehemaligen Unternehmen zu erreichen. - Dies, obwohl § 31 Absatz 3 AngG bei Vereinbarung einer Konventionalstrafe bei Konkurrenzklauseln anordnet, dass nur die Konventionalstrafe, nicht aber weitere Ansprüche (Unterlassungsansprüche) geschuldet werden. Die Klägerin führte in ihrem Antrag auf Erlassung der EV aus, sie mache keinen Geldersatzanspruch, sondern den Anspruch auf "Naturalersatz" geltend. Nach dem Allgemeinen Schadenersatzrecht sei die "Wiederherstellung des schadlosen Zustandes in Natura" immer noch der Grundsatz und der Geldersatz bloß die Ausnahme. Sie habe daher einen Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsverbot, wonach "alles in den vorigen Stand zurückversetzt" (ABGB) werden müsse, wenn das Dienstverhältnis aus Verschulden des Klägers durch Rücktritt beendet werde. Der OGH hat sich hingegen den Argumenten des beklagten Geschäftsführers angeschlossen. Zunächst hat der OGH die Auffassung geteilt, dass eine EV in der beantragten Art der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen darf. Daher dürfe durch die EV kein Beschäftigungsverbot geschaffen werden, wenn ein solches dazu führen müsste, das (alte, verlängerte) Beschäftigungsverhältnis aufzulösen. In der Sache selbst hat der OGH ausgesprochen, dass gemäß § 31 Absatz 3 AngG kein Anspruch auf die Leistung der vertragsmäßigen Dienste, sondern nur ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung - und zwar lediglich auf Ersatz des "Erfüllungsinteresses" - zusteht. Dies bedeutet im Ergebnis, dass - wenn überhaupt ein Schaden durch den Nichtantritt des Dienstverhältnisses entsteht - lediglich Geld, nicht aber "Naturalrestitution" durch Unterlassung des Weiterarbeitens geschuldet wird. "Im Ergebnis indiskutabel" Dies gilt selbst dann, so der Oberste Gerichtshof, wenn der überwechselnde Dienstnehmer vor Antritt seines neuen Dienstverhältnisses zu Unrecht vom neuen Dienstvertrag zurücktreten sollte - auch das war im vorliegenden Fall strittig. Die Aufrechterhaltung des als Nebenbestimmung vereinbarten Wettbewerbsverbots und ein daraus abgeleitetes Begehren nach Beschäftigungsverbot hat der OGH als "im Ergebnis indiskutabel" bezeichnet. Vielmehr fällt der Vertrag über das - aus welchen Gründen auch immer - nicht angetretene neue Dienstverhältnis bei Auflösung durch Rücktritt zur Gänze weg. Es kann nicht als Nachwirkung eines für die Zeit des aufrechten Dienstverhältnisses vereinbarten Konkurrenzverbotes in einem Beschäftigungsverbot beim bisherigen Dienstgeber münden. (DER STANDARD, Printausgabe 11.12.2001)