Vorstandsmitglieder (beziehungsweise Geschäftsführer) von Kapitalgesellschaften, die den handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften nicht nachkommen, sind vom Firmenbuchgericht nicht nur mit Zwangsstrafen zu belegen. Der Beschluss über die Verhängung der Strafe ist darüber hinaus nach § 283 HGB auch in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft zu veröffentlichen. Hierzu hat der Oberste Gerichtshof nun klargestellt, dass die Veröffentlichung des Strafbeschlusses ohne Nennung der Namen der bestraften Vertreter zu erfolgen hat. Es genügt vielmehr der bloße Hinweis, dass eine Zwangsstrafe über den oder die Geschäftsführer einer bestimmten Gesellschaft verhängt wurde, ohne diese Personen weiter zu konkretisieren ( 6 Ob 304/00z, 18. 1. 2001). (lfa) Verbraucherschutz für Mieter Ein Rechtsgeschäft, an dem ein Unternehmer und ein Verbraucher beteiligt sind, unterliegt automatisch dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Für die Anwendbarkeit des KSchG ist es egal, ob der Vertrag schon ursprünglich mit einem Unternehmer geschlossen wurde oder ob der Unternehmer erst später - durch Rechtsnachfolge - Partei des Vertrages wird. Wenn daher zwei Verbraucher einen Mietvertrag schließen und es in späterer Folge auf Vermieterseite zu einem Parteiwechsel kommt, wird das KSchG nachträglich auf den Mietvertrag anwendbar, wenn der neue Vermieter nicht wie sein Vorgänger ebenfalls Verbraucher, sondern Unternehmer ist. Der Mietvertrag bleibt zwar aufrecht. Sind darin aber Klauseln enthalten, die dem Verbraucherschutz widersprechen, so fallen diese nachträglich weg (OGH 2 Ob 198/01h, 6. 9. 2001). (lfa)