Wien - Die erste Zivildienst-Novelle der schwarz-blauen
Regierung, mit der zwischen Juni und Dezember 2000 den Zivildienern
der Anspruch auf Verpflegung gestrichen wurde, war verfassungswidrig.
Zu diesem Erkenntnis ist der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seiner
Dezember-Session gekommen. Die betreffende Gesetzesstelle wird jedoch
nicht aufgehoben, da sich die Rechtslage mit 1. Jänner 2001 geändert
hat. Die VfGH-Beschwerde gegen die Zivildienst-Novelle 2000 wurde vom
SPÖ-Parlamentsklub eingebracht.
Der VfGH kommt - laut einer Presseaussendung vom Freitag - zum
Schluss, "dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gesamthaft
betrachtet zu einem unzulänglichen Versorgungsniveau der betroffenen
Zivildienstleistenden führten, weil die Erhöhung der Grundvergütung
(von 2.358 auf 3.648 Schilling, Anm.) nicht geeignet war, den Entfall
des Anspruchs auf Verpflegung auszugleichen". Damit wurde nach
Ansicht der Höchstrichter das "verfassungsrechtlich gewährleistete
Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung
verletzt, weil der verfassunsgrechtlich gebotenen Verpflichtung des
Staates zur Gewährleistung der Versorgung der Zivildienstleistenden
nicht entsprochen wurde bzw. die Ableistung des Zivildienstes während
der Geltung der in Rede stehenden Rechtslage faktisch (erheblich)
erschwert wurde".
Seit heurigem Jahr gilt eine neue Zivildienst-Regelung, die wieder
einen Anspruch auf Verpflegung vorsieht und mit der die Erhöhung der
Grundvergütung rückgängig gemacht wurde.
Das VfGH-Urteil dürfte richtungsweisend für die Beschwerden jener
rund 200 Zivildiener, die im Vorjahr gegen die Zivildienst-Novelle
den Rechtsweg beschritten haben. Deren Anträge sind nach Auskunft des
VfGH bereits entschieden, jedoch noch nicht zugestellt. Es ist davon
auszugehen, dass der VfGH bei diesen Anlassfällen im gleichen Sinn
entschieden hat. Diese Zivildiener können dann
Rückforderungsansprüche geltend machen. (APA)