Rechtshandlungen eines Schuldners, durch die er sein Vermögen zum Nachteil seiner Gläubiger verringert, können vom Masseverwalter angefochten werden. Um den Anfechtungsanspruch zu sichern, kann der Masseverwalter die Tatsache, dass er eine Klage anhängig gemacht hat, "bei den bücherlichen Einlagen" anmerken lassen (§ 43 Konkursordnung). Zum Anwendungsbereich dieser Gesetzesbestimmung hielt der OGH nun fest, dass Anfechtungsklagen nur im Grundbuch - also im Bereich des Liegenschaftsverkehrs - angemerkt werden können. Wird daher eine kurz vor der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner durchgeführte Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteiles angefochten, kann die Erhebung der Klage nicht im Firmenbuch bei der betroffenen Gesellschaft ersichtlich gemacht werden (6 Ob 234/01g, 27. 9. 2001). (lfa, Der Standard, Printausgabe, 18.12.01)