Die Änderung der Satzung einer Aktiengesellschaft bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Für Änderungen aber, die "nur die Fassung betreffen", macht das Aktiengesetz eine Ausnahme (§ 145 AktG). In diesem Fall kann die Befugnis zur Änderung von der Hauptversammlung auch dem Aufsichtsrat übertragen werden. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung stellt der Oberste Gerichtshof dazu klar, dass der Aufsichtsrat zwar zu sprachlichen Umformulierungen und zur Eliminierung überholt gewordener Satzungsbestimmungen ermächtigt werden kann, keinesfalls aber zu inhaltlichen, mit dem Wortlaut der Satzung nicht vereinbaren Änderungen. In derselben Entscheidung nimmt der OGH auch zur Frage Stellung, wie geänderte Satzungsbestimmungen auszulegen sind, nämlich ausschließlich nach ihrem objektiven Wortlaut. Auf den subjektiven Willen der für inhaltliche Satzungsänderungen zuständigen Hauptversammlung kommt es hingegen nicht an (6 Ob 221/01w, 27. 9. 2001). (lfa, Der Standard, Printausgabe, 18.12.01)